Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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einem  Beauftragten  der  Aufsichtsbehörde  geleitet.  Ueber  die  Wahlhandlung  ist
ein  Protokoll  aufzunehmen.
S.  92a.%

Der  Vorstand  hat  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  die  laufende
Verwaltung  zu  führen.

Er  hat  über  jede  Aenderung  in  seiner  Zusammensetzung  und  über  das  Ergebniß
  jeder  Wahl  der  Aufsichtsbehörde  binnen  einer  Woche  Anzeige  zu  erstatten.
Ist  die  Anzeige  nicht  erfolgt,  so  kann  die  Aenderung  dritten  Personen  nur  dann
entgegengehalten  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  sie  letzteren  bekannt  war.

S  92b.

Die  Innungen  werden  durch  ihren  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.  Die  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.
Durch  das  Statut  kann  einem  Mitglied  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes
die  Vertretung  nach  außen  übertragen  werden.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  genügt  bei  allen  Rechtsgeschäften  die
Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  zur  Zeit
den  Vorstand  bilden.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haften  für  pflichtmäßige  Verwaltung  wie
Vormünder  ihren  Mündeln.

G.  92c.

Der  Vorstand  ist  berechtigt,  über  Innungsmitglieder  bei  Verstößen  gegen
statutarische  Vorschriften  Ordnungsstrafen,  insbesondere  Geldstrafen  bis  zum
Betrage  von  zwanzig  Mark  zu  verhängen.  Ueber  Beschwerden  entscheidet  die
Aufsichtsbehörde.  Der  Betrag  der  Geldstrafen  fließt  in  die  Innungskasse.

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Die  Innungsversammlung  beschließt  über  alle  Angelegenheiten  der  Innung,
deren  Wahrnehmung  nicht  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  oder  des  Statuts  dem
Vorstand  olliegt.

Der  Innungsversammlung  muß  vorbehalten  bleiben:

1.  die  Feststellung  des  Haushaltsplans;

2.  die  Prufung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

3.  die  Bewilligung  von  Ausgaben,  welche  im  Haushaltsplane  nicht  vorgesehen

  sind;

4.  die  Verfolgung  von  Ansprüchen,  welche  der  Innung  gegen  Vorstandsmitglieder
  aus  deren  Amtsführung  erwachsen,  durch  Beauftragte;
der  Erlaß  von  Vorschriften  zur  näheren  Regelung  des  Lehrlingswesens;
.  die  Beschlußfassung  über:

a)  den  Erwerb,  die  Veräußerung  oder  die  dingliche  Belastung  von
Grundeigenthum)

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