Volltext : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

Nufinfer  230

¶  tosenheimer  Anzeiger

K  Sfverretende  Generallommandos  I.  M.  Ul  Armeelorp#.

Bekanntmachung

(Nr.  M.  1110.  16.  K.  R.  A.),

Mittr#och,  7.  ktober  7016

1

5%

betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  nnd  Enteignung  von  Blerglasdeckeln  und  Bierkengdeckeln  aus  Zinn  und  freiwillige

Ablieferung  von  anderen  Zinngegenständen.
«  «  4.

Uachstehende  Behanntmachung  wird  auf  Anordnung  des
Koôniglichen  Kriegsministeriums  zur  Kenntnis  gebracht  mit  dem
Bemerken,  daß,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
böhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Suwiderhandlung  gegen  die
Uorschriften  über  Beschlagnabme  und  Enteignung  nach  8  67)  der
Bekanntmachung  uber  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom
24.  Juni  1916  (Reichs-Cesetzbl.  S.  357)  in  verbindung  mit  den
Ergänzungsbekanntmachungen  vom  9.  Oklober  1915  (ReichsceftgWl.
  S.  646).  vom  25  Hoember  1915  (Reichs-Gesetzbl  S.
778)  und  vom  14.  September  1916  (Neichs-Gesetzbl.  S.  1019)
und  jede  Suwiderhandlung  gegen  die  Teldepflicht  nach  §  6“)
der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Sebruar
1915  (Neichs-Gesetzbl.  S.  54)  in  verbindung  mit  den  Ergänzungsbehonntmachungen
  vom  3  September  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.
549)  und  vom  J#l.  Oktlober  1915  (Reichs-Eesetzbl.  S.  684)  bestraft
  wird.

§  1.
Inkrasttreten  der  Bekoenatmachung.

Die  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Beginn  des  1.  Ehtober
1916  in  Kraft.

3§  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Bektanntmachung  werden  betroffen:
scimtliche  aus  Sinn  bestehenden  Deckel  von  Biergläsern
und  Bierkrügen,  einschließlich  der  dazu  gehörigen
Schaniere.
Unter  Sinn  im  Sinne  dieser  Behanntmachung  werden  neben
reinem  S'nn  auch  Legierungen  mit  einem  Sinngehalt  von  75  v.
5.  und  mehr  verstanden.

8  3.
Ausnahmen.

Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  dieser  Behanntmachung
sind  Dechel  und  Schaniere  von  zinnernen  Krügen  und  Pobalen,
sowie  Ränder,  Einfassungen  und  Schaniere  aus  Sinn,  sofern  die
dazugehorigen  Dechel  nicht  aus  Sinn  beslehen.

4  oninnt  r*#m0iu  1  in  ##  Dahre  r  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehnausen
  ark  wird,  sofern  ulch!  nach  allgemelnen  Btrasgesetzen  h5
Gnasn  verwirkt  liad,  bofleall:  aAals  laelt  hen  hoͤder
1.  Ver  der  Veroflichturg,  die  entelgneten  Gegenhände  herauszugeben
oder  sie  auft  Verlangen  des  Erwerbers  zu  #berbringe:  oder  zu  lbe#
lenden.  huwiderhaudelt;  .
Lüsteund-tustclaatdelchlaqmämlmSestos-ndhttlclseichosihbki
WdevIrttetUtLpetwmdehpekiaaltodskiauliodettlaandms
sahsnanqisobttcrwnbseichäilssbctldaoblchllhn
moscsfltchtaaq,dlebechltqscbalenoegeasüadessverwahren
Ist-glichIabehandeltxsuwlsabtndsllx
·  dm·..·....  etlellenenAasIükaagibn
IIIIUIqensswldttbandelr.

’",wetookfösllchbleAuiltInIbmderest-usGrunddiebkliekotdsung

»komchtells.nmisdas-letzten  ··  i

5.  wer
und
4.  wer

Wer  sabrläslis  die  Aosbonsk,  zu  der  er  auf  Gruod  dieler  Lerordnng
rerpllichtet  ##,  nicht  n  der  gesetzlen  Fria  ertelll  rder  unvollständige  Angaden
mocht,  wird  mir  Geldftrase  ble  #u  drellansend  a#k  oder  im  Unvermögenssalle
  mult  Gesängnis  blü  u  seche  Monaten  beftralt.

Mäochen,  den  1.  Oktober  1916.

K.  Stellv.  Generalhbommando  I.  A.  K.
DTer  Kommandierende  General:
von  der  Teun.

W—*

—
57  %%%  ttz
64%%

wmeclenr  Sphleeuetst  ".

 

werden.

 

„Friedrich  Wilhelm“
Cebensversicherungs-Attieu-Gesellschaft
zu  Beelin.

Die  Police  No.  K.  V.  1395  den  Michael  Becher  in
Nosenheim  ist  verloren  gegangen.
nicht  meldet,  wird  nach  3  Monaten  die  Police  für  kraftlosz  erklärt
  und  eine  neue  Police  unter  neuer  Nummer  ausgeserligt.

Berlin,  den  2.  Ollober  1916.

Die  Direktion.

Pllüg:
"  Eggen
237  Kultivatoren
Policen-Aufgebot  hotnen.a
Fntterichsetdmaschisen
Falls  sich  ein  Perechtigter  Ur  Hand-  und  Kraftbetrieb
Putzmhlen  u.  „Trieme'“

*  (

Von  der  Bekl#a##tmachung  betroffene  Betriehe  us##.

Die  Bestimmungen  dieser  Behauntmachung  gelten  für  alle
Braucrei-,  Gastwirtschafts.  und  Schanbbetriebe  (z.  B.  Brauereien,
  Bierverläge,  Gastwirtschaften,  Kaffeehduser  und  Kondttoreien,
  überhaupt  Bierausschänke  aller  Art),  ferner  für  Vereine
und  Oesellschaften,  Kasinos  und  Kantinen.

85.  L
Beschlagnahme.

Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstaͤnde
werden  hiermit  beschlagnahmt,  soweit  sie  sich  im  Besitze  oder  im
Gewahrsam  der  im  &#  #4  bezeichneten  Personen  und  Betriebe
befinden.

Die  Beschlagnahme  erstrecht  sich  auch  auf  solche  Gegenslände,
  die  aus  Sinn  hergestellt  sind.  das  von  der  Kriegs-Roh
stoff-Abteilung  des  Kôniglich  Preußischen  Kriegsministeriums
oder  durch  die  Militarbefehlshaber  freigegeben  worden  ist.

1  5  6
Wirkang  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  vornahme
von  Veränderungen  an  den  von  ihr  berührten  chegenständen
verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über  sie  nichtig
sind,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen
  oder  elwa  weiler  ergehender  Anordnungen  erlaubt
werden  Den  rechtsgeschaftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen
gleich,  die  im  [bege  der  Swangspollstrechung  oder  Arrestvollziehung
  erfolgen.

Trotz  der  Beschlagnahme  sind  alle  Deränderungen  und
Derfügungen  zulasstg,  die  mit  Sustimmung  der  mit  der  Durchführung
  der  Bekanntmachung  beauftragten  Behörden  (§  ga)
erfolgen.

Die  Befugnis  zum  einstweiligen  ordnungemäßigen  Weiter.
gebrauch  der  beschlagnahmten  cegenstände  bleibt  unberührt.

—G
2.

Meldepflicht,  Enteig####  und  Abliefernug  der  beschlagnahmten
  Gegennände.

Die  von  der  Beschlagnahme  betroffenen  Gegenstände  unterliegen
  der  Meldepflicht.  Sie  sind,  sobelb  ihre  Enteiaunng
angeor  duet  sein  werd,  von  den  Biergläsern  und  Bierkrügen
zu  entfernen  und  an  Sammelstellen  abzuliefern,  die  von  den
beauftragten  Behörden  (§  90)  errichtet  und  bekanntigemacht

Die  enteigneten  Cegenstände,  die  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen
  Seit  abgeliefert  sind,  werden  auf  Kosten  der  Ablieferungspflichtigen
  zwangsweise  abgcholt  werden.

586.
Uebernahmeprels.

Der  Uebernahmepreis  wird  auf  8.—  4  für  jedes  Kilogramm
  festgesetzt.  Dieser  Uebernahmepreis  enthält  den  egenwert
  für  die  adgelieferten  Cegenstände  einschlieftich  aller  mit
der  Ablieferung  verbundenen  Teistungen,  wie  ECntfernung  der
Deckel  und  Scharniere  von  den  Eldsern  und  Krügen.

Vom  1.  Oktober  1916.

Ablieferer,  die  mit  dem  vorbezeichneten  Uebernahmepreis
nicht  einverstanden  sind,  haben  dies  sogleich  bei  der  Ablieferung
zu  erkldren.  In  Sällen,  in  denen  eine  gütliche  Einigung  über
den  Uebernabmepreis  nicht  erzielt  ist,  wird  dieser  homoß  882
und  3  der  Bekanntmachung  über  dic  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
  vom  24.  Juni  1915  auf  Antrag  durch  das  RNeichsschledsericht

  für  Kriegsbedarf  in  Berlin  W  0,  boßstr.  4,  endgültig

estgeselzt.
L
Geseeinng  von  der  Beschlatzahme,  Enteignung  und
blieferung.

Solche  beschlagnahmten  chegenstände,  für  welche  ein  kunstgewerblicher
  oder  hunsigeschichtlicher  Wert  durch  anerhannte  Sachverständige
  festgestellt  wird,  die  vom  K.  Staatsministerium  des
Innern  im  Benehmen  mit  dem  #i.  Staatsministerium  des  Innern
für  Kirchen-  und  Schulangclegenheiten  als  geeignet  bezeichnet
und  den  Betroffenen  durch  die  beanftragten  Behörden  (&  9  2)
namhaft  gemacht  werden,  sind  durch  die  beauftragten  Behorden
auf  Antrag  von  der  Beschlagnahme,  Enteignung  und  Ablieferung
zu  befreien.

Andenkenwert  entbindet  nicht  von  der  Beschlagnahme,  Cuteignung
  und  Ablieferung.

8  DVa.
Durchfährung  der  Bekanntwachu#ng.

#mit  der  Durchführung  der  Bekanntmachung  werden  die
Begirksämter  und  die  Magistrate  der  kreisunmittelbaren  Städte
beauftragt.  Diese  erlassen  auch  die  Ausführungsbestimmungen
hinsichtlich  der  UMleldepflicht,  Ablieserung  und  Einziehung  der  beschlagnahmten
  cbegenstände.

Die  Bezlrksämier  konnen  den  Gemeindebehör  den  die  Durchführung
  der  Bekanntmachung  üubertragen;  auch  in  diesem  Salle
verbleibt  die  Leitung  dem  Bezirksamt  ce#meinden,  die  nach  der
letzten  Dolkszdhlung  mehr  als  10  000  Einwohner  haben,  hönnen
die  Uebertragung  verlangen.

-  8  10.  *  *
Freimillige  Ablieferng  von  anderen  Zinngegenstänben.

Die  Sammellstellen  sind  auch  zur  Entgegennahme  folgender
von  dieser  Behanntmachung  nicht  betrofsenen  Eß-  und  Trink.
gerdte  aus  Sinn  (8  2  Absatz  2)  verpflichtet:

Teller,  Schusseln,  Schalen,  Kumpen,  Becher,  Krüge.
Kannen  und  Humpen.

Hür  jedes  Ailogramm  der  freiwillig  abgelieferten  zinnernen
ccgenstände  werden  6.—  4  verguütet.

Die  an  diesen  cbegenständen  befindlichen  Beschläge  oder
Bestandleile  aus  anderem  Material  als  Sinn  werden  nicht  vergüutet
  und  sind  vor  Ablieferung  zu  entfernen.  Andere  cegen.
stände  aus  Zinn  sowie  aus  anderem  UMaterial  bestehende,  mt
Sinn  über  ogene  Gegenstande  werden  nicht  angenommen.

11.  7  14  1
Aufragen  nunb  Autrage.

Alle  Anfragen  und  Anträge.  die  die  vorstehende  Bekannt  ·
machung  betreffen,  sind  an  die  beauftragten  Behôrden  (5  9)  zu
richten.

 

Würzburg,  den  1.  Oktober  1916.

P.  Stello.  Generalkommando  II.  A.  R.

Der  Kommandicrende  General:

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andlelsc,  macht  selbl  die
auber,  unentbebrilch

Närnberg,  den  1.  Ghtober  1916.
K.  Stellv.  Generalhommando  III.  A.  K.
Der  Kommandierende  Eeneral!:
Könis.
Stellvertretendes  Generalkommanda
1.  Bayer.  Armee-Korps.

Bekanntmachung.

Am  1.  O'lober  1916  find  Nachträge  zu  den  Bekannimachungen
  vom  1.  Aprll  1916  Über  6877

die  Beschlagnahme  baumwollener  Spinsstoffe
und  Garne  (SEpinn-  und  Webverben),  sowie
über  die  Hö##stpreise  fär  Banmwollipinsstoffe
nnd  Baumwollgespinuste
in  Kraft  gelreien.  Die  Vekanntmachungen  sind  öfsentlich  argeschlagen,
  auch  können  dieselben  bei  den  K.  Bezirksämtern  nad
bei  den  Stadimagistraten  sowie  bei  den  Handelskammern  und
Handwerkskammern  eingesehen  werden.
Rosenheim.,  den  3.  Oktober  1916
Stadtmagikrat.

 

 

 

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