Nufinfer 230
¶ tosenheimer Anzeiger
K Sfverretende Generallommandos I. M. Ul Armeelorp#.
Bekanntmachung
(Nr. M. 1110. 16. K. R. A.),
Mittr#och, 7. ktober 7016
1
5%
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung nnd Enteignung von Blerglasdeckeln und Bierkengdeckeln aus Zinn und freiwillige
Ablieferung von anderen Zinngegenständen.
« « 4.
Uachstehende Behanntmachung wird auf Anordnung des
Koôniglichen Kriegsministeriums zur Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
böhere Strafen verwirkt sind, jede Suwiderhandlung gegen die
Uorschriften über Beschlagnabme und Enteignung nach 8 67) der
Bekanntmachung uber die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1916 (Reichs-Cesetzbl. S. 357) in verbindung mit den
Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oklober 1915 (ReichsceftgWl.
S. 646). vom 25 Hoember 1915 (Reichs-Gesetzbl S.
778) und vom 14. September 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 1019)
und jede Suwiderhandlung gegen die Teldepflicht nach § 6“)
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Sebruar
1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 54) in verbindung mit den Ergänzungsbehonntmachungen
vom 3 September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S.
549) und vom J#l. Oktlober 1915 (Reichs-Eesetzbl. S. 684) bestraft
wird.
§ 1.
Inkrasttreten der Bekoenatmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. Ehtober
1916 in Kraft.
3§ 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bektanntmachung werden betroffen:
scimtliche aus Sinn bestehenden Deckel von Biergläsern
und Bierkrügen, einschließlich der dazu gehörigen
Schaniere.
Unter Sinn im Sinne dieser Behanntmachung werden neben
reinem S'nn auch Legierungen mit einem Sinngehalt von 75 v.
5. und mehr verstanden.
8 3.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Behanntmachung
sind Dechel und Schaniere von zinnernen Krügen und Pobalen,
sowie Ränder, Einfassungen und Schaniere aus Sinn, sofern die
dazugehorigen Dechel nicht aus Sinn beslehen.
4 oninnt r*#m0iu 1 in ## Dahre r mit Geldstrafe bis zu zehnausen
ark wird, sofern ulch! nach allgemelnen Btrasgesetzen h5
Gnasn verwirkt liad, bofleall: aAals laelt hen hoͤder
1. Ver der Veroflichturg, die entelgneten Gegenhände herauszugeben
oder sie auft Verlangen des Erwerbers zu #berbringe: oder zu lbe#
lenden. huwiderhaudelt; .
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5. wer
und
4. wer
Wer sabrläslis die Aosbonsk, zu der er auf Gruod dieler Lerordnng
rerpllichtet ##, nicht n der gesetzlen Fria ertelll rder unvollständige Angaden
mocht, wird mir Geldftrase ble #u drellansend a#k oder im Unvermögenssalle
mult Gesängnis blü u seche Monaten beftralt.
Mäochen, den 1. Oktober 1916.
K. Stellv. Generalhbommando I. A. K.
DTer Kommandierende General:
von der Teun.
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64%%
wmeclenr Sphleeuetst ".
werden.
„Friedrich Wilhelm“
Cebensversicherungs-Attieu-Gesellschaft
zu Beelin.
Die Police No. K. V. 1395 den Michael Becher in
Nosenheim ist verloren gegangen.
nicht meldet, wird nach 3 Monaten die Police für kraftlosz erklärt
und eine neue Police unter neuer Nummer ausgeserligt.
Berlin, den 2. Ollober 1916.
Die Direktion.
Pllüg:
" Eggen
237 Kultivatoren
Policen-Aufgebot hotnen.a
Fntterichsetdmaschisen
Falls sich ein Perechtigter Ur Hand- und Kraftbetrieb
Putzmhlen u. „Trieme'“
* (
Von der Bekl#a##tmachung betroffene Betriehe us##.
Die Bestimmungen dieser Behauntmachung gelten für alle
Braucrei-, Gastwirtschafts. und Schanbbetriebe (z. B. Brauereien,
Bierverläge, Gastwirtschaften, Kaffeehduser und Kondttoreien,
überhaupt Bierausschänke aller Art), ferner für Vereine
und Oesellschaften, Kasinos und Kantinen.
85. L
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstaͤnde
werden hiermit beschlagnahmt, soweit sie sich im Besitze oder im
Gewahrsam der im &# #4 bezeichneten Personen und Betriebe
befinden.
Die Beschlagnahme erstrecht sich auch auf solche Gegenslände,
die aus Sinn hergestellt sind. das von der Kriegs-Roh
stoff-Abteilung des Kôniglich Preußischen Kriegsministeriums
oder durch die Militarbefehlshaber freigegeben worden ist.
1 5 6
Wirkang der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die vornahme
von Veränderungen an den von ihr berührten chegenständen
verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig
sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen
oder elwa weiler ergehender Anordnungen erlaubt
werden Den rechtsgeschaftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im [bege der Swangspollstrechung oder Arrestvollziehung
erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Deränderungen und
Derfügungen zulasstg, die mit Sustimmung der mit der Durchführung
der Bekanntmachung beauftragten Behörden (§ ga)
erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungemäßigen Weiter.
gebrauch der beschlagnahmten cegenstände bleibt unberührt.
—G
2.
Meldepflicht, Enteig#### und Abliefernug der beschlagnahmten
Gegennände.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen
der Meldepflicht. Sie sind, sobelb ihre Enteiaunng
angeor duet sein werd, von den Biergläsern und Bierkrügen
zu entfernen und an Sammelstellen abzuliefern, die von den
beauftragten Behörden (§ 90) errichtet und bekanntigemacht
Die enteigneten Cegenstände, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Seit abgeliefert sind, werden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen
zwangsweise abgcholt werden.
586.
Uebernahmeprels.
Der Uebernahmepreis wird auf 8.— 4 für jedes Kilogramm
festgesetzt. Dieser Uebernahmepreis enthält den egenwert
für die adgelieferten Cegenstände einschlieftich aller mit
der Ablieferung verbundenen Teistungen, wie ECntfernung der
Deckel und Scharniere von den Eldsern und Krügen.
Vom 1. Oktober 1916.
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Uebernahmepreis
nicht einverstanden sind, haben dies sogleich bei der Ablieferung
zu erkldren. In Sällen, in denen eine gütliche Einigung über
den Uebernabmepreis nicht erzielt ist, wird dieser homoß 882
und 3 der Bekanntmachung über dic Sicherstellung von Kriegsbedarf
vom 24. Juni 1915 auf Antrag durch das RNeichsschledsericht
für Kriegsbedarf in Berlin W 0, boßstr. 4, endgültig
estgeselzt.
L
Geseeinng von der Beschlatzahme, Enteignung und
blieferung.
Solche beschlagnahmten chegenstände, für welche ein kunstgewerblicher
oder hunsigeschichtlicher Wert durch anerhannte Sachverständige
festgestellt wird, die vom K. Staatsministerium des
Innern im Benehmen mit dem #i. Staatsministerium des Innern
für Kirchen- und Schulangclegenheiten als geeignet bezeichnet
und den Betroffenen durch die beanftragten Behörden (& 9 2)
namhaft gemacht werden, sind durch die beauftragten Behorden
auf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung
zu befreien.
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Cuteignung
und Ablieferung.
8 DVa.
Durchfährung der Bekanntwachu#ng.
#mit der Durchführung der Bekanntmachung werden die
Begirksämter und die Magistrate der kreisunmittelbaren Städte
beauftragt. Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen
hinsichtlich der UMleldepflicht, Ablieserung und Einziehung der beschlagnahmten
cbegenstände.
Die Bezlrksämier konnen den Gemeindebehör den die Durchführung
der Bekanntmachung üubertragen; auch in diesem Salle
verbleibt die Leitung dem Bezirksamt ce#meinden, die nach der
letzten Dolkszdhlung mehr als 10 000 Einwohner haben, hönnen
die Uebertragung verlangen.
- 8 10. * *
Freimillige Ablieferng von anderen Zinngegenstänben.
Die Sammellstellen sind auch zur Entgegennahme folgender
von dieser Behanntmachung nicht betrofsenen Eß- und Trink.
gerdte aus Sinn (8 2 Absatz 2) verpflichtet:
Teller, Schusseln, Schalen, Kumpen, Becher, Krüge.
Kannen und Humpen.
Hür jedes Ailogramm der freiwillig abgelieferten zinnernen
ccgenstände werden 6.— 4 verguütet.
Die an diesen cbegenständen befindlichen Beschläge oder
Bestandleile aus anderem Material als Sinn werden nicht vergüutet
und sind vor Ablieferung zu entfernen. Andere cegen.
stände aus Zinn sowie aus anderem UMaterial bestehende, mt
Sinn über ogene Gegenstande werden nicht angenommen.
11. 7 14 1
Aufragen nunb Autrage.
Alle Anfragen und Anträge. die die vorstehende Bekannt ·
machung betreffen, sind an die beauftragten Behôrden (5 9) zu
richten.
Würzburg, den 1. Oktober 1916.
P. Stello. Generalkommando II. A. R.
Der Kommandicrende General:
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auber, unentbebrilch
Närnberg, den 1. Ghtober 1916.
K. Stellv. Generalhommando III. A. K.
Der Kommandierende Eeneral!:
Könis.
Stellvertretendes Generalkommanda
1. Bayer. Armee-Korps.
Bekanntmachung.
Am 1. O'lober 1916 find Nachträge zu den Bekannimachungen
vom 1. Aprll 1916 Über 6877
die Beschlagnahme baumwollener Spinsstoffe
und Garne (SEpinn- und Webverben), sowie
über die Hö##stpreise fär Banmwollipinsstoffe
nnd Baumwollgespinuste
in Kraft gelreien. Die Vekanntmachungen sind öfsentlich argeschlagen,
auch können dieselben bei den K. Bezirksämtern nad
bei den Stadimagistraten sowie bei den Handelskammern und
Handwerkskammern eingesehen werden.
Rosenheim., den 3. Oktober 1916
Stadtmagikrat.
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Handwägerl
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kausen, e#l zeitweiliz zu leigen
gesucht. Näh. Exp.
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