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der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben und die zur Durchführung dieser Vor—
schriften erforderlichen Anordnungen erlassen werden.
Die durch Beschluß des Bundesraths erlassenen Vorschriften sind durch
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten
Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen.
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen.
E. 121.
Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber
in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Ein-
richtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden.
G. 122.
Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren
Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile
freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. Werden
andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile gleich sein.
Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig.
K. 123.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können
Gesellen und Gehülfen entlassen werden:
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrags den Arbeitgeber durch Vor-
zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hinter-
gangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig ver-
pflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben;
l wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung,
eines Betrugs oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen;
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem
Arbeitsvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich
verweigern;
4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgehen;
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit-
geber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des
Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen;
6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum
Nachtheile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen;
7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder
Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder
mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Hand-
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