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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1911
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. LV.
Volume count:
LV
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung. Das Kostenwesen der Grundbuchämter betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • I. Schulen.
  • 1. Allgemeine Grundsätze des deutschen Schulrechtes. § 85.
  • 2. Volksschule. §§ 86-87.
  • 3. Höhere Lehranstalten. § 88.
  • 4. Fachschulen. § 89.
  • II. Universitäten und Hochschulen für technische und künstlerische Berufsarten.
  • III. Andere Bildungsanstalten. § 92.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

224 Zweites Buch. Fünfter Abschnitt. $ 88. 
pflichtung zum Besuch einer Fortbildungsschule für gewerbliche 
Arbeiter [sowie für weibliche Handlungsgehilfen und Lehrlinge]? 
unter achtzehn Jahren begründet werden, [soweit diese Verpflichtung 
nicht landesgesetzlich besteht]. 
3. Höhere Lehranstalten. 
$ 88. 
Höhere Lehranstalten gewähren ihren Schülern eine über 
das Maß der Elementarkenntnisse hinausgehende allgemeine Bildung. 
Für sie besteht kein Schulzwang. Es ist in das Belieben des 
Einzelnen gestellt, ob er seinen oder den seiner Erziehung anver- 
trauten Kindern das in denselben dargebotene Maß allgemeiner 
Bildung gewähren will. Die Folge davon ist, daß auch eine Schul- 
jast in bezug auf die höheren Lehranstalten nicht existiert. Ein 
großer Teil derselben wird vom Staate errichtet. Daneben bestehen 
allerdings auch höhere Lehranstalten, welche den Gemeinden gehören. 
Aber keine Gemeinde ist verpflichtet, solche zu begründen. Vielmehr 
bedarf sie zu einer derartigen Begründung der Genehmigung des 
Ministeriums, die nur erteilt wird, wenn für das Volksschulwesen in 
der Gemeinde bereits hinreichend gesorgt ist, die Existenz eines ge- 
eigneten Schullokales und eine genügende Dotation nachgewiesen 
wird. Für Benutzung der höheren Lehranstalten sind Aufnahme- 
und Abgangsgebühren, sowie Schulgeld zu entrichten. Die höheren 
Lehranstalten haben in der Regel die Eigenschaft juristischer Per- 
sonen und können daher eigenes Vermögen besitzen. 
Die höheren Lehranstalten sind entweder unmittelbar dem Mini- 
sterium oder den unter diesem stehenden Zentral- oder Pro- 
vinzialschulbehörden (in Preußen den Provinzialschulkollegien) 
untergeordnet. Diesen steht namentlich die Bestimmung über die 
Organisation des Unterrichtes zu. Bei den städtischen Lehranstalten 
werden auch den städtischen Organen (Magistraten, Schul- 
deputationen, Schulkommissionen) gewisse Verwaltungsbefugnisse ein- 
geräumt, dieselben beschränken sich jedoch auf die äußeren An- 
gelegenheiten der Schule. 
Die Anstellung der Lehrer erfolgt bei den staatlichen Anstalten 
durch die staatlichen, bei den städtischen Anstalten durch die 
städtischen Organe unter Bestätigung der Aufsichtsbehörden. Auch 
® [So in Preußen vgl. darüber pr. Handwb. Art. Forbildungsschulen 1, 547.) 
+ Gew.O. $ 120 (G. vom 1. Juni 1891), [Vgl. Landmann-Rohmer 
$ 120': Der $ 120 befaßt sich mit dem Fortbildungsschulunterricht gewerblicher 
Arbeiter unter 18 Jahren und enthält zum Teit sehr weitgehende, die ver- 
fassungsmäßige Zuständigkeit des Reichs überschreitende Eingriffe in das Landes- 
recht. — Die Ausdehnung auf weibliche Handlungsgehilfen und Lehrlinge er- 
folgte durch Nov. vom 30. Mai 1900.]
	        

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