Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

1. 
6. 
— 977 — 
wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen dem letzten Absatze des 
I. 56 oder dem F. 60e Abs. 1 zuwiderhandelt; 
wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen 
bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ist, unbefugt 
in einem anderen Bezirke betreibt; 
wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder 
unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbe- 
schein angiebt; 
wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Personen mit 
sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem 
Verhältniß eines Chegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt be- 
gleitet; 
wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwider- 
handelt, 
wer es unterläßt, den durch §. 105e Abs. 2, J. 134e Abs. 2, 9#. 138, 
138a Abs. 5, F. 139b für ihn begründeten Vasicchtungen nachzur 
kommen 
wer es unterläßt, gemäß 99. 75) 75a das Verzeichniß anzuschlagen 
oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die 
für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare 
Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. 
". 150. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 
J. 
2. 
wer den Bestimmungen der 88. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter 
in Beschäftigung nimmt oder behält; 
wer außer dem im 9.146 HZiffer 3 vorgesehenen Falle den Bestimmungen 
dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohnbücher oder Arbeits- 
zettel zuwiderhandelt; 
wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch un- 
brauchbar macht oder vernichtet; 
lwer den Bestimmungen des §. 120 Abs. 1, des F. 139i oder einer 
auf Grund des 9. 120 Abs. 3 erlassenen statutarischen Bestimmung 
zuwiderhandelt 
der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig abschließt 
GG. 103e Abs. 1 Ziffer 1 und FJ. 1260); 
wer es unterläßt, den durch F. 134 Abs. 3, J. 139 K Abs. 4 für ihn 
begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach 
welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 
nicht berührt.
	        
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