Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

7.

74.

7e.

9a.
9b.

11.

12.

13.
14.

–

wer  einer  ihm  in  Gemäßheit  des  §#.  60  Abs.  1,  §S.  60b  Abs.  1  oder
des  §.  60  d  Abs.  3  in  dem  Wandergewerbeschein  auferlegten  Beschränkung
  zuwiderhandelt;

wer  bei  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  Kinder  unter  vierzehn
Jahren  zu  gewerblichen  Zwecken  mit  sich  führt,  oder  zu  dem  nach
§.  420b  Abs.  5  verbotenen  Gewerbebetriebe  Kinder  unter  vierzehn  Jahren
anleitet  oder  ausschickt

ein  Ausländer,  welcher  bei  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  den
in  Gemäßheit  des  J.  564  vom  Bundesrathe  getroffenen  Bestimmungen
zuwiderhandelt;

wer  bei  dem  Betriebe  seines  Gewerbes  die  durch  die  Obrigkeit  oder
durch  Anzeige  bei  derselben  festgelegten  Taren  überschreitet  oder  es
unterläßt,  das  gemaß  H.  75  oder  9.#  75#vorgeschriebene  Verzeichniß
einzureichen;

wer  die  gesetzlichen  Pflichten  gegen  die  ihm  anvwertrauten  Lehrlinge

verletzt;

wer  den  §99.  126  und  126a  zuwider  Lehrlinge  hält,  anleitet  oder
anleiten  läßt;

wer  dem  F.  129  oder  den  auf  Grund  der  I#.  128  und  130  erlassenen
Vorschriften  zuwider  Lehrlinge  hält,  anleitet  oder  anleiten  läßt;

wer  unbefugt  den  Meistertitel  führt;
10.

wer  wissentlich  der  Bestimmung  im  IN.  127e  Abs.  2  zuwider  einen
Lehrling  beschäftigt;

wer  der  Bestimmung  des  F.  134c  Abs.  2  zuwider  gegen  Arbeiter
Strafen  verhängt,  welche  in  der  Arbeitsordnung  nicht  vorgesehen  sind
oder  den  gesetzlich  zulässigen  Betrag  übersteigen,  oder  wer  Strafgelder
oder  die  im  F.  134b  Ziffer  5  bezeichneten  Beträge  in  einer  in  der  Arbeitsordnung
  nicht  vorgesehenen  Weise  verwendet;

wer  es  unterläßt,  der  durch  §.  134e  Abs.  1,  S##.  134g,  139  k  Abs.  5
für  ihn  begründeten  Verpflichtung  zur  Einreichung  der  Arbeitsordnung,
ihrer  Abänderungen  und  Nachträge  nachzukommen)

wer  dem  I.  115a  oder  den  auf  Grund  des  F.  119a  erlassenen
statutarischen  Bestimmungen  zuwiderhandelt;

wer  den  Vorschriften  des  F.  15  a  zuwiderhandelt.

In  allen  diesen  Fällen  bleibt  die  Strafe  ausgeschlossen,  wenn  die  strafbare
Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze  enthält.

K.  149.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft:

J.

wer  den  im  F.  42b  vorgesehenen  Erlaubnißschein  oder  den  im  F.  43
vorgesehenen  Legitimationsschein  während  der  Ausübung  des  Gewerbe—
betriebs  nicht  bei  sich  führt,  oder  den  Bestimmungen  des  F§.  44
Abs.  2  zuwiderhandelt;