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Die Bestimmungen der 89. 135 bis 139b finden auf Arbeitgeber und
Arbeiter in Werbitätten, in welchen durch elementare Kraft (ODampf, Wind,
Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht blos vorüber-
gehend zur Verwendung kommen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß der Bundesrath für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den im
§. 135 Abs. 2, 3, I§. 136, 137 Abs. 1 bis 3 und §. 138 vorgesehenen Be-
stimmungen nachlassen kann.
Auf andere Werkstätten sowie auf Bauten können durch Kaiserliche Ver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesraths die Bestimmungen der F. 135 bis
139b ganz oder theilweise ausgedehnt werden. Werkstätten, in welchen der
Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, fallen
unter diese Bestimmungen nicht.
Die Kaiserlichen Verordnungen sowie die Ausnahmebestimmungen des
Bundesraths können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten
Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen.
S. 15 4 .
Die Bestimmungen der §§. 115 bis 119a, 135 bis 139b, 152 und 153
finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende An-
wendung.
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage
beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des
S. 146.
S. 155.
Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den
letzteren auch die verfassungs= oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden.
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung: höhere
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Ortsbehörde,
Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde und welche Verbände unter der
Bezeichnung weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird von der Zentral-
behörde des Bundesstaats bekannt gemacht.
Für die unter Reichs= und Staatsverwaltung stehenden Betriebe können
die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden durch J. 105b
Abs. 2, H 105é Abs. 2, §. 105e, 105f, 115a, 120d, 134e bis 1348,
133 Abs. 1, 9#. 138a, 139, 139b übertragenen Befugniss und Olbliegen-
heiten auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden über-
tragen werden.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 156