I. Europa. 398 23. Sachsen. (Grhzgt.)
$ 13. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Geschäftsordnung bestimmt, unter
welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden.
Der Landtag kann keine Sitzung halten, wenn nicht wenigstens zwei Dritteile!
der Abgeordneten zugegen sind. Ein Beschluß, welcher mit Vernachlässigung dieser
Bestimmung gefaßt wird, ist ungültig.
$ 14. Rechte und Verbindlichkeiten des Vorstandes sind folgende:
1. dem Vorstande liegt, wenn ein Landtag angeordnet worden, die Zusammenberufung
der Landtagsabgeordneten ob; auch können andere Mitteilungen an jene
Abgeordneten Jdurch Umläufe oder besonderer Schreiben nur durch ihn erfolgen?;
2. der Vorstand hat alles so vorzubereiten, daß der Landtag jedesmal zugleich
mit seiner Eröffnung in volle Tätigkeit gesetzt werden kann.
Zu diesem Zwecke sollen dem Vorstande, hinlängliche Zeit vor Eröffnung des
Landtags, die nötigen Mitteilungen gemacht werden; auch kann derselbe in Ansehung
der ihm erforderlichen Nachrichten, Aufschlüsse und Aktenmitteilung sich unmittelbar
sowohl vor dem Landtage als während desselben an das Staatsministerium wenden,
welches die verlangten Eröffnungen und Mitteilungen zu gewähren hat, wenn nicht
besondere Bedenken entgegenstehen, welchen Falles die Gründe der Verweigerung
anzugeben sind.
Auch hat das Staatsministerium über kritische Lagen des Landes dem Vorstande
Mitteilung zu machen, damit er seinen Verpflichtungen nachzukommen Gelegenheit
erhalte.
3. der Vorstand hat bei allen Landtagen die Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung
zu leiten und zu verteilen.
4. Der Landtagsvorstand ist verbunden:
a. auf die einstweilige Besetzung solcher Landtagsstellen Rücksicht zu nehmen,
welche bis zum nächsten Landtage nicht unbesetzt bleiben können ($ 23);
b. beständig den Faden aller Landtagsgeschäfte zu behalten und darüber zu
wachen, daß nichts gegen die Verfassung geschehe, wohl aber alle von dem Landtage
und von dem Landesfürsten gefaßten Beschlüsse wirklich zur Ausführung kommen;
c. dafern ihm ein das allgemeine Beste betreffender Gegenstand, dessen Ausführung
auf einem bereits vorhandenen Gesetze beruht, so dringlich scheint, daß
solcher bis zum nächsten Landtage nicht wohl ausgesetzt bleiben möchte, davon sofort
bei dem Landesfürsten Anzeige zu machen, überhaupt dem Landesfürsten auch außer
der Zeit der Landtagsversammlung in bezug auf die Staatsverwaltung Bemerkungen
und Vorstellungen zu machen?;
d. wenn sich die Anordnung eines außerordentlichen Landtags notwendig
machen sollte, mit vollständiger Aufführung aller Gründe darauf anzutragen;
e. so oft er von dem Vorsitzenden oder von dem Landesfürsten berufen wird,
an dem zu seiner Zusammenkunft bestimmten Orte im Großherzogtume sich zu versammeln.
ı 26 Abgeordnete vgl. $ 64 Absatz 2.
: 826. Schriftliche Einladung an jeden Abgeordneten.
s Vgl. $ 12.