Full text : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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Gemäß  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung  vom
18.  Juli  1918  (RGBl.  S.  737)  ist  der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamtes
  ermächtigt  zu  bestimmen,  in  welchem  Umfange  und
unter  welchen  Bedingungen  Kartoffeln  und  Erzeugnisse
der  Kartoffeltrocknerei  und  Kartoffelstärkefabrikation
  zur  Herstellung  gewerblicher  Erzeugnisse
verwendet  werden  dürfen.  Die  Verarbeitung  von  Kartoffeln
  in  Trocknereien  und  Stärkefabriken  ist  gemäß  der  Verordnung
über  Kartoffeln  vom  4.  September  1919  (RGl.  S.  1511)  nur  insoweit
  gestattet,  als  dieselben  von  der  Reichs-Kartoffelstelle  oder  einer
von  ihr  bestimmten  Stelle  zur  Verarbeitung  freigegeben  oder  zugewiesen
  sind.  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  und  -Stärkefabrikation
  dürfen  nicht  verfüttert  werden.  Die  in  gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen
  Betrieben  hergestellten  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei
  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  sind,  soweit  sie  nicht  zur  Verwendung
  im  eigenen  Wirtschaftsbetriebe  des  Herstellers  (Hausbedarf)
erforderlich  sind,  gemäß  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Absatzes
  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation
  in  der  Fassung  vom  31.  Augqust  1916  (RGBl.  S.  1069)
an  die  Trockenkartoffelverwertungs-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  abzuliefern.
  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  im  Sinne  dieser  Verordnung
  sind  alle  Erzeugnisse,  die  entstehen,  wenn  frischen  Kartoffeln
allein  oder  in  Mischungen  mit  anderen  Stoffen  der  größte  Teil  ihres
natürlichen  Wassergehaltes  entzogen  wird.  Kartoffeln  sowie  Erzeugnisse
  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  dürfen
zur  Herstellung  gewerblicher  Erzeugnisse,  wie  insbesondere  Dextrin,
Glukose,  lösliche  Stärke,  unbeschadet  der  Herstellung  von  Erzeugnissen
des  Brennerei-,  Hefe-,  Bäckereigewerbes,  nur  mit  Einwilligung  der
Trockenkartoffelverwertungs-Gesellschaft  verwendet  werden.

Zucker  unterliegt  gemäß  der  Verordnung  über  den
Verkehrmit  Zucker  vom  17.  Oktober  1917  (RGBl.  S.  914)  in
der  Fassung  vom  30.  September  1918  (RGBl.  S.  1217)  der  Bewirtschaftung.
  Der  Reichskanzler  (der  Reichsernährungsminister)  bestimmt
  die  Grundsätze,  nach  denen  Zucker  in  gewerblichen  und  sonstigen
näher  zu  bezeichnenden  Betrieben,  sowie  zu  gewerblichen  und  technischen
  Zwecken  von  der  Reichszuckerstelle  bezogen  und  verwendet  werden
  darf.  Vergleiche  dazu  Ausführungsbestimmungen
zur  Verordnung  *½*2  den  Verkehr  mit  Zucker  vom
18.  Oktober  1917  (RGBl.  S.  924)  mit  Abänderung  vom  30.  September
  1918  (RGBl.  S.  1218).  Die  Verwendung  von  Zuckerrüben
zu  anderen  Zwecken,  als  zur  Verarbeitung  auf  Zucker  oder  zum  Verbrennen
  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Reichszuckerstelle  zulässig.  Die
Verteilung  des  Zuckers  an  die  Kommunalverbände  erfolgt  in  monat-Heft

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