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Gemäß der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom
18. Juli 1918 (RGBl. S. 737) ist der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes
ermächtigt zu bestimmen, in welchem Umfange und
unter welchen Bedingungen Kartoffeln und Erzeugnisse
der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation
zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse
verwendet werden dürfen. Die Verarbeitung von Kartoffeln
in Trocknereien und Stärkefabriken ist gemäß der Verordnung
über Kartoffeln vom 4. September 1919 (RGl. S. 1511) nur insoweit
gestattet, als dieselben von der Reichs-Kartoffelstelle oder einer
von ihr bestimmten Stelle zur Verarbeitung freigegeben oder zugewiesen
sind. Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und -Stärkefabrikation
dürfen nicht verfüttert werden. Die in gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Betrieben hergestellten Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei
und der Kartoffelstärkefabrikation sind, soweit sie nicht zur Verwendung
im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Herstellers (Hausbedarf)
erforderlich sind, gemäß der Verordnung über die Regelung des Absatzes
von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation
in der Fassung vom 31. Augqust 1916 (RGBl. S. 1069)
an die Trockenkartoffelverwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin abzuliefern.
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung
sind alle Erzeugnisse, die entstehen, wenn frischen Kartoffeln
allein oder in Mischungen mit anderen Stoffen der größte Teil ihres
natürlichen Wassergehaltes entzogen wird. Kartoffeln sowie Erzeugnisse
der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation dürfen
zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere Dextrin,
Glukose, lösliche Stärke, unbeschadet der Herstellung von Erzeugnissen
des Brennerei-, Hefe-, Bäckereigewerbes, nur mit Einwilligung der
Trockenkartoffelverwertungs-Gesellschaft verwendet werden.
Zucker unterliegt gemäß der Verordnung über den
Verkehrmit Zucker vom 17. Oktober 1917 (RGBl. S. 914) in
der Fassung vom 30. September 1918 (RGBl. S. 1217) der Bewirtschaftung.
Der Reichskanzler (der Reichsernährungsminister) bestimmt
die Grundsätze, nach denen Zucker in gewerblichen und sonstigen
näher zu bezeichnenden Betrieben, sowie zu gewerblichen und technischen
Zwecken von der Reichszuckerstelle bezogen und verwendet werden
darf. Vergleiche dazu Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung *½*2 den Verkehr mit Zucker vom
18. Oktober 1917 (RGBl. S. 924) mit Abänderung vom 30. September
1918 (RGBl. S. 1218). Die Verwendung von Zuckerrüben
zu anderen Zwecken, als zur Verarbeitung auf Zucker oder zum Verbrennen
ist nur mit Genehmigung der Reichszuckerstelle zulässig. Die
Verteilung des Zuckers an die Kommunalverbände erfolgt in monat-Heft
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