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Besuche des Gottesdienstes mindestens an jedem dritten Sonntag abhängig zu
machen.
6. Arbeiter, welche in einem Betriebe der im §. 105b Abs. 1 der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Art auf Grund der gemäß §. 105e Abs. 1 a. a. O. zu-
gelassenen Ausnahmen mit Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, dürfen — wenn
nicht Gefahr im Verzug ist — während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit weder
zu Arbeiten, die in dem betreffenden Betrieb auf Grund des §. 105 Abs. 1 a. a. O.
zulässig sind, noch zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen
Handelsgewerbe herangezogen werden. Abweichungen können für bestimmte Ge-
werbe von der höheren Verwaltungsbehörde zugelassen werden.
Besondere Bestimmungen für Betriebe mit Wind oder
unregelmäßiger Wasserkraft.
7. Als vorwiegend mit Wind oder Wasserkraft arbeitend ist ein Triebwerk
dann anzusehen, wenn eine andere Triebkraft (Dampf, Gas, Elektrizität und dergl.)
nur beim Versagen der Wind= oder Wasserkraft eintritt oder wenn, im Falle
des Nebeneinanderwirkens der Wind= oder Wasserkraft mit einer anderen Trieb-
kraft, die Wind= oder Wasserkraft bei normalem Betriebe die Hauptkraft ist.
Letzteres ist bei Wassertriebwerken in der Regel dann anzunehmen, wenn bei
mittlerem Wasserstande die Wasserkraft mehr als die Hälfte der zum normalen
Betriebe des Werkes erforderlichen Kraft liefert.
8. Als unregelmäßig ist eine Wasserkraft dann anzusehen, wenn der Wasser-
zufluß während der jährlichen Betriebszeit in Folge elementarer Einwirkungen
G. B. Trockenheit, Hochwasser, Frost) oder aus anderen Gründen (Mitbenutzung
des Wassers zu anderen Zwecken, z. B. Bewässerungsanlagen u. s. w.) erheblichen
Schwankungen unterworfen ist, und dadurch ein ununterbrochener oder gleich-
mäßiger Wasserbetrieb unmöglich gemacht wird.
9. Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der regelmäßigen
werktägigen Arbeitszeit, welche durch völliges oder theilweises Versagen der Trieb-
kraft verursacht werden, auszugleichen, soweit ein wirthschaftliches Bedürfniß
hierzu vorliegt.
Bei Gestattung der Ausnahmen ist thunlichst zu ermitteln, an wieviel
Wochentagen während der jährlichen Betriebszeit die Triebkraft ganz oder theil-
weise zu versagen pflegt, und dementsprechend ist die Zahl der Sonn= und Fest-
tage, an denen eine Beschäftigung stattfinden darf, und die Dauer dieser Be-
schäftigung zu bemessen.
In keinem Falle darf die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und
Festtagen für eine größere Zahl solcher Tage und in größerem Umfange gestattet
werden, als bisher üblich war und als zum Ersatze des Ausfalls an regel-
mäßiger werktägiger Arbeitszeit, der durch Versagen der Triebkraft entsteht,
nöthig ist.