Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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10.  Ausnahmen  werden  nicht  zuzulassen  sein  für  größere  Betriebe,  welche
zwar  vorwiegend  mit  Wind  oder  unregelmäßiger  Wasserkraft  arbeiten,  sich
daneben  aber  ständig  einer  Hülfskraft  bedienen,  sofern  diese  Hülfskraft  an  Werk—
tagen  beim  Versagen  der  Wind-  oder  Wasserkraft  die  Fortführung  des  Betriebs
in  einem  nicht  wesentlich  beschränkteren  Umfang  und  ohne  unverhältnißmäßige
Mehrkosten  ermöglicht.

11.  Kommt  Wind  oder  Wasser  nur  in  einzelnen  Theilen  einer  gewerblichen
  Anlage  als  Triebkraft  in  Anwendung,  so  erstreckt  sich  die  Gestattung  der
Sonntagsarbeit  nicht  nur  auf  diejenigen  Arbeiten,  welche  unter  Benutzung  des
Wind=  oder  Wassertriebwerkes  ausgeführt  werden,  sondern  auch  auf  solche
Arbeiten,  die  mit  jenen  Arbeiten  derart  im  Zusammenhange  stehen,  daß  sie
nicht  wohl  am  vorhergehenden  oder  nachfolgenden  Werktage  vorgenommen  werden
können.

12.  Die  Bewilligung  der  Ausnahmen  ist  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,
daß  den  Arbeitern  Ruhezeiten  entsprechend  Nummer  5  dieser  Bestimmungen  zu
gewähren  sind.

13.  Die  Sonn=  oder  Festtagsarbeiten  sind  von  dem  Gewerbetreibenden
mit  den  im  §J.  105  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Angaben  über
die  Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter,  die  Dauer  ihrer  Beschäftigung  sowie  die
Art  der  vorgenommenen  Arbeiten  in  das  daselbst  vorgeschriebene  Verzeichniß  einzutragen.


14.  Für  die  Zulassung  der  Ausnahmen  kommen  zwei  Verfahren  in  Frage:

a)  Einmal  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde  befugt,  nach  Lage  der  örtlichen
  Verhältnisse  allgemeine  Ausnahmen  für  bestimmte  Betriebsarten,
Verwaltungsgebiete  oder  Wasserläufe  zuzulassen,  sowie  einzelnen,  nach
Art,  Einrichtung  oder  Lage  des  Betriebs  der  besonderen  Regelung
bedürftigen  Unternehmungen  Ausnahmen  zu  gewähren  (§.  105e  Abs.  1
der  Gewerbeordnung).

b)  Daneben  hat  jeder  Triebwerksbesitzer  die  Möglichkeit,  für  seinen.  Betrieb
in  einem  nach  den  Vorschriften  der  §§.  20,  21  der  Gewerbeordnung
sich  regelnden  Verfahren  besondere  Ausnahmen  zu  erwirken  (§.  105e
Abs.  3  a.  a.  O.).

Berlin,  den  3.  April  1901.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

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Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.