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Reichs- Gesetzblatt.
Nr. 3.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1900. S. 5.
(Nr. 2744.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungs-
jahr 1900. Vom 14. Januar 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1900
wird von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rech-
nungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Fe-
bruar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaus-
halts und des Landeshaushalts von Elsaß- Lothringen für das Jahr 1874, ent-
haltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober- Rechnungskammer in Bezug auf die
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1900 die gemäß §. 29 des Bank-
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Januar 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1901.
Ausgegeben zu Berlin den 19. Januar 1901.