280 Unmittelbar erlangter rechtlicher Vorteil.
den Ansatz
1 4000 — 5 +—400 400,
der abermals zu dem Betrag 900 Mk. hinführt.
Man könnte auf den Gedanken kommen, den eben herausgestellten Gesichtspunkt
als die im § 2316 Abs. 4 niedergelegte ratio juris anzunehmen,
die allerdings im Gesetz nur für den Fall des Nichtvorhandenseins eines
Ehegatten direkt zum Ausdruck gelangt wäre. Allein damit würde doch ein
juristisches Prinzip ganz spezieller Natur aufgestellt, dessen Berechtigung erst
aus einem höheren Prinzip von weiterem Geltungsgebiet abgeleitet werden müßte.
Aus dem gleichen Grunde läßt sich auch nicht von vornherein sagen (ähnlich
wie es bei Planck-Ritgen S. 592 Ziff. 3 mit der bereits zitierten Außerung
geschehen ist: „Der § 2315 wird ganz außer Betracht gelassen"), ein anrechnungsund
zugleich ausgleichungspflichtiger Vorempfang sei bei Berechnung des Pflichtteiles
des Empfängers wie ein nur anrechnungspflichtiger zu behandeln
(m. a. W.: der § 2315 komme nach dieser Richtung hin allein in Betracht,
5 2316 bleibe insoweit außer Anwendung), und dies zwar bei Vorhandensein
des Ehegatten wie auch bei dessen Nichtvorhandensein. Denn obgleich das
materiell ganz zutreffend ist, so fehlt es eben auch hier an einer höher gelegenen
Quelle, aus der dieses Rechtsprinzip abflösse. Vielmehr muß das Prinzip, als
dessen partieller und spontaner Ausdruck die Vorschrift des § 2316 Abs. 4
anzusehen ist, auf breiterer Grundlage angelegt sein. Dieses Prinzip ist, wie
bereits erwähnt, ein spezifisch mathematisches: es ist das (wie man es wohl
passend nennen kann) „Stetigkeitsprinzip“, das (in etwas abgewandelter
Form) hier einschlägt, aber auch sonst im Civilrecht, vor allem im Erbrecht und
im Grundbuchrecht, an zahlreichen Stellen hervortritt und gerade bei Lösung
besonders verwickelter juristischer Streitfragen, wo die rein juristische Argumentation
versagt, zur Geltung kommt 17). ·
Unmittelbar erlangter rechtlicher Vorteil.
Ein Beitrag zur Auslegung des § 143 Aôöl. 4 B#
Von Prof. Dr. Paul Oertmann in Erlangen.
1.
Der § 143 Abs. 4 BGB. bezeichnet als Anfechtungsgegner bei der Anfechtung
einer einseitigen, nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung einen jeden,
der daraus unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hatt.
14) Vgl. einstweilen m. Anspruch und Einrede S. 39 f., Seite 41 Anm. 2. Im
übrigen habe ich in m. Vorlesungen über „Mathematik im BGB.“ mehrfach Gelegenheit
gehabt, Anwendungen dieser allgemeinen Hypothese aufzuzeigen. — Das Stetigkeitsprinzip
#st etwa solgendermaßen zu formulieren: „Läßt man bei einem gegebenen Tatbestand an
einem einzelnen Element (der „nnabhängigen Variablen“) eine unendlich kleine (virtuelle)
Verschiebung eintreten, so verändert sich im allgemeinen auch die juristische Bewertung
des Tatbestandes idie „abhöngige Variable"“) um ein unendlich kleines Inkrement.“, Oder
rzer: „Die juristische Bewertung eines Tatbestandes ist eine stetige Funktion der (quantitativen)
Elemente des Tatbestandes.“
1) § 143. „Die Aufechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Aufechtungsgegner-Anfechtungsgegner
ist bei einem Vertrage der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2
Satz 2 derjenige, weicher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war,
ist der andere der Anjechtungsgegner. Das gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäfte, das einem