Metadata : Armee-Verordnungs-Blatt Neununddreißigster Jahrgang (39)

324  Ausführungsverordnung  vom  1.  Juli  1900  88  15—17.

bauliche  Bedürfnisse,  denen  hauptsächlich  Rechnung  zu
tragen  ist,  Bodenbeschaffenheit,  Grund=  und  Hochwasserstände,
  herrschende  Windrichtung  usw.)  zu  geben.

Die  in  Abs.  6  vorgesehenen  Erläuterungen  sind  nach  8  22

des  Ges.  nicht  mit  öffentlich  auszulegen.  Urt.  des  OVG  vom
4.  Aug.  1902,  Jahrb.  3  S.  155.

Zu  §  21  in  Verbindung  mit  §§  27,  38,  61  des
Gesetzes.

8  15.  Zur  Wahrung  der  in  Betracht  kommenden
  öffentlichen  Interessen  hat  die  Baupolizeibehörde  über
die  vorliegenden  Bebauungs-,  Fluchtlinien-,  Ortserweiterungs-,
  Umlegungs=  oder  Enteignungspläne  insbesondere
die  zuständigen  Staats-(Militär-,  Forst-,  Eisenbahn-,
Straßenbau=  und  andere)  Verwaltungen,  desgleichen  die
Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schulbehörden,  deren  Interessen
  berührt  werden,  zu  hören.

Ferner  sind,  wenn  das  Plangebiet  so  gelegen  ist,
daß  seine  Bebauung  auch  für  die  Verhältnisse  eines
Nachbarbezirks  von  Einfluß  ist,  die  Gemeinde=  und  Baupolizeibehörde
  dieses  Bezirks,  und  wenn  der  Nachbarbezirk
  ein  selbständiger  Gutsbezirk  ist,  der  betreffende
Besitzer  zu  einer  Erklärung  aufzufordern.

In  Gegenden,  in  denen  Bergbau  betrieben  wird,
oder  demnächst  betrieben  werden  soll,  sind  die  Pläne
auch  dem  Bergamte  zur  Prüfung  und  Begutachtung
vorzulegen.

§  16.  Bei  Prüfung  der  in  §  14  genannten  Pläne
ist  insbesondere  auch  schon  darauf  Büchksicht  zu  nehmen,
ob  und  inwieweit  der  Errichtung  von  Gebäuden  im
Plangebiete  nach  §8  80,  81,  82,  84,  85,  87  des  Gesetzes
Bedenken  entgegenstehen  würden.

Der  späteren  Entschließung  im  einzelnen  Baufalle
wird  hierdurch  nicht  vorgegriffen.

§  17.  Größere  Bebauungspläne  sind  zur  Vermeidung
  von  nachträglichen  Ausstellungen  und  Weiterungen