324 Ausführungsverordnung vom 1. Juli 1900 88 15—17.
bauliche Bedürfnisse, denen hauptsächlich Rechnung zu
tragen ist, Bodenbeschaffenheit, Grund= und Hochwasserstände,
herrschende Windrichtung usw.) zu geben.
Die in Abs. 6 vorgesehenen Erläuterungen sind nach 8 22
des Ges. nicht mit öffentlich auszulegen. Urt. des OVG vom
4. Aug. 1902, Jahrb. 3 S. 155.
Zu § 21 in Verbindung mit §§ 27, 38, 61 des
Gesetzes.
8 15. Zur Wahrung der in Betracht kommenden
öffentlichen Interessen hat die Baupolizeibehörde über
die vorliegenden Bebauungs-, Fluchtlinien-, Ortserweiterungs-,
Umlegungs= oder Enteignungspläne insbesondere
die zuständigen Staats-(Militär-, Forst-, Eisenbahn-,
Straßenbau= und andere) Verwaltungen, desgleichen die
Gemeinde-, Kirchen= und Schulbehörden, deren Interessen
berührt werden, zu hören.
Ferner sind, wenn das Plangebiet so gelegen ist,
daß seine Bebauung auch für die Verhältnisse eines
Nachbarbezirks von Einfluß ist, die Gemeinde= und Baupolizeibehörde
dieses Bezirks, und wenn der Nachbarbezirk
ein selbständiger Gutsbezirk ist, der betreffende
Besitzer zu einer Erklärung aufzufordern.
In Gegenden, in denen Bergbau betrieben wird,
oder demnächst betrieben werden soll, sind die Pläne
auch dem Bergamte zur Prüfung und Begutachtung
vorzulegen.
§ 16. Bei Prüfung der in § 14 genannten Pläne
ist insbesondere auch schon darauf Büchksicht zu nehmen,
ob und inwieweit der Errichtung von Gebäuden im
Plangebiete nach §8 80, 81, 82, 84, 85, 87 des Gesetzes
Bedenken entgegenstehen würden.
Der späteren Entschließung im einzelnen Baufalle
wird hierdurch nicht vorgegriffen.
§ 17. Größere Bebauungspläne sind zur Vermeidung
von nachträglichen Ausstellungen und Weiterungen