Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 145 — 
Reservefonds fortgeschritten ist; sie muß beginnen, nachdem die Kosten der Er- 
richtung und die im ersten Geschäftsjahr entstandenen Kosten der Einrichtung ge- 
tilgt worden sind. 
§. 23. 
Die Aufsichtsbehörde kann gestatten, von der Bildung eines Gründungs- 
fonds Abstand zu nehmen, wenn nach der Natur der zu betreibenden Geschäfte 
oder durch besondere Einrichtungen eines Unternehmens anderweitige Sicherheit 
gegeben ist. 
§. 24. 
Die Satzung hat darüber Bestimmung zu treffen, ob die Deckung der 
Ausgaben erfolgen soll 
1. durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge im voraus, und zwar 
mit Vorbehalt von Nachschüssen oder unter Ausschluß von Nachschüssen 
mit oder ohne Vorbehalt der Kürzung der Versicherungsansprüche, 
2. durch Beiträge, die nach Maßgabe des eingetretenen Bedarfs umgelegt 
werden. 
Die Satzung kann einen Höchstbetrag festsetzen, auf welchen die Pflicht zur 
Zahlung von Nachschüssen oder Umlagen beschränkt ist. Eine Beschränkung, 
wonach die Ausschreibung von Nachschüssen oder Umlagen nur zum Zwecke der 
Deckung von Versicherungsansprüchen der Mitglieder stattfinden darf, ist un- 
zulässig. 
§. 25. 
Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäfts— 
jahrs ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen. Die Beitragspflicht dieser Mit— 
glieder sowie der im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretenen Mitglieder bemißt 
sich nach dem Verhältnisse der Zeitdauer der Mitgliedschaft innerhalb des Ge— 
schäftsjahrs. 
Bemißt sich die Höhe des von dem einzelnen Mitgliede zu leistenden Nach— 
schuß- oder Umlagebetrags nach der Höhe des im voraus erhobenen Beitrags 
oder der Versicherungssumme, so ist bei der Berechnung, wenn im Laufe des 
Geschäftsjahrs eine Erhöhung oder Herabsetzung des Beitrags oder der Ver— 
sicherungssumme eingetreten ist, der höhere Betrag zu Grunde zu legen. 
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden nur insoweit Anwendung, als nicht 
die Satzung ein Anderes bestimmt. 
§. 26. 
Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mit- 
glied eine Aufrechnung nicht geltend machen. 
§. 27. 
Die Satzung soll über die Voraussetzungen, unter denen die Ausschreibung 
von Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat, insbesondere darüber Bestimmung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.