Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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keitstafeln  betreiben,  insbesondere  die  Versicherung  von  Renten,  Versicherungen
mit  Prämienrückgewähr  oder  sonstige  die  Ansammlung  von  Prämienreserven
erfordernde  Versicherungen  übernehmen,  finden  die  Vorschriften  des  §.  11  entsprechende
  Anwendung.

§.  13.

Jede  Aenderung  des  Geschäftsplans  ist  der  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen  und
bedarf,  bevor  sie  in  Kraft  gesetzt  wird,  ihrer  Genehmigung.  Die  Genehmigung
darf  nur  aus  den  Gründen  des  §.  7  versagt  werden.

§  14.

Jedes  Uebereinkommen,  wodurch  der  Versicherungsbestand  eines  Unternehmens
  in  seiner  Gesammtheit  oder  in  einzelnen  Zweigen  mit  den  darauf
bezüglichen  Reserven  und  Prämienüberträgen  auf  ein  anderes  Unternehmen  übertragen
  werden  soll,  bedarf  der  Genehmigung  der  für  die  betheiligten  Unternehmungen
  zuständigen  Aufsichtsbehörden.  Die  Genehmigung  darf  nur  aus  den
Gründen  des  §.  7  versagt  werden.

III.  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit.

§.  15.

Ein  Verein,  welcher  die  Versicherung  seiner  Mitglieder  nach  dem  Grundsatze
  der  Gegenseitigkeit  betreiben  will,  erlangt  durch  die  von  der  Aufsichtsbehörde
ertheilte  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  als  „Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit““
  die  Rechtsfähigkeit.

§.  16.

Die  in  Betreff  der  Kaufleute  im  ersten  und  dritten  Buche  des  Handelsgesetzbuchs
  gegebenen  Vorschriften,  mit  Ausnahme  der  §§. 1  bis  7,  finden  auf
die  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  entsprechende  Anwendung,  soweit  dieses
Gesetz  nicht  ein  Anderes  bestimmt.

§.  17.
Die  Verfassung  eines  Versicherungsvereins  auf  Gegenseitigkeit  wird  durch

die  Satzung  bestimmt,  soweit  sie  nicht  auf  den  nachfolgenden  Vorschriften  beruht.
Die  Satzung  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.

§.  18.

Die  Satzung  hat  den  Namen  (die  Firma)  und  den  Sitz  des  Vereins  zu
bestimmen.

Die  Firma  soll  den  Sitz  des  Vereins  erkennen  lassen.  Auch  ist  in  der
Firma  oder  in  einem  Zusatz  auszudrücken,  daß  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit
betrieben  wird.