Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 146 — 
treffen, inwieweit zuvor die sonst vorhandenen Deckungsmittel (Gründungsfonds, 
Rücklagen) zu verwenden sind. 
Die Satzung soll ferner bestimmen, in welcher Weise die Nachschüsse oder 
Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden. 
§. 28. 
Die Satzung hat über die Form Bestimmung zu treffen, in der die Be- 
kanntmachungen des Vereins zu erfolgen haben. 
Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind, wenn 
der Geschäftsbetrieb des Vereins sich über das Gebiet eines Bundesstaats hin- 
aus erstreckt, in den Reichsanzeiger einzurücken. Ist der Geschäftsbetrieb auf das 
Gebiet eines Bundesstaats beschränkt, so kann die Landes-Zentralbehörde an 
Stelle des Reichsanzeigers ein anderes Blatt bestimmen. Weitere Blätter be- 
stimmt die Satzung. 
§. 29. 
Die Satzung hat über die Bildung eines Vorstandes, eines Aufsichtsraths 
und eines obersten Organs (Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern 
der Mitglieder) Bestimmung zu treffen. 
Die durch das oberste Organ auszuübenden Obliegenheiten können auf 
mehrere dem Vorstand und dem Aufsichtsrath übergeordnete Organe vertheilt sein. 
§. 30. 
Der Verein ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, von 
sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur Eintragung 
in das Handelsregister anzumelden. 
Von jeder Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe (§. 15) hat die 
Aufsichtsbehörde dem Registergerichte Mittheilung zu machen. 
§. 31. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. die Urkunde über die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe; 
2. die Satzung; 
3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichts- 
raths; 
4. die Urkunden über die Bestellung des Gründungsfonds nebst einer 
Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsraths darüber, inwieweit 
der Gründungsfonds durch Baarzahlung gedeckt und in ihrem Besitz ist. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Namensunterschrift zur Auf- 
bewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. 
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht in 
Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.