Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 4.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1900. S. 7.
(Nr. 2745.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1900. Vom 25. Februar 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichshaus-
halts-Etat für das Rechnungsjahr 1900 wird
in Ausgabe
auf 152770000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats
und
in Einnahme
auf 152770000 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900 hinzu.
§. 2.
Verkaufserlöse für die aus den Mitteln dieses Etats beschafften Gegenstände,
die entbehrlich sind oder nach der Rückkehr des Expeditionskorps in Heer und
Marine sowie der Verstärkung der ostasiatischen Flottenstation entbehrlich werden,
kommen auf die Ausgaben dieses Etats in Anrechnung. Dasselbe ist der Fall
in Betreff des Taxwerths derjenigen Gegenstände, welche aus den Mitteln dieses
Etats aus Armee- und Marinebeständen gegen Wertherstattung entnommen oder
Reichs-Gesetzbl. 1901. 4
Ausgegeben zu Berlin den 28. Februar 1901.