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rungsverbänden oder den betheiligten Bundesstaaten, welche an deren Stelle
getreten sind, vom 1. Januar 1901 ab nach Maßgabe von §. 12 des erwähnten
Gesetzes Entschädigung aus Reichsfonds gewährt. Die näheren Bestimmungen
trifft der Reichskanzler.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 25. Februar 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.