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2. Verfassung und Verfahren der Aufsichtsbehörden.
§. 70.
Als aufsichtführende Reichsbehörde wird ein Kaiserliches Aufsichtsamt für
Privatversicherung mit dem Sitze in Berlin errichtet. Es besteht aus einem
Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von ständigen und nichtständigen Mit-
gliedern.
Der Vorsitzende und die ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag des
Bundesraths vom Kaiser ernannt, die nichtständigen Mitglieder vom Bundes-
rathe gewählt. Die Ernennung der ständigen Mitglieder erfolgt, soweit nicht
einzelne Mitglieder, die im Reichs= oder Staatsdienst ein anderes Amt bekleiden,
für die Dauer dieses Amtes berufen werden, auf Lebenszeit.
Die übrigen Beamten werden vom Reichskanzler ernannt.
Die Mitglieder des Aufsichtsamts dürfen nicht gleichzeitig Leiter oder Beamte
von öffentlichen Versicherungsanstalten sein.
S. 71.
Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs des Aufsichtsamts für Privatver-
sicherung mit den seiner Aufsicht unterstehenden Unternehmungen können nach
Bedarf vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der betheiligten Landesregierung
aus der Mitte der Landesbeamten besondere Kommissare bestellt werden, welche
im Auftrag und nach näherer Anordnung des Amtes bestimmten Unternehmungen
gegenüber mit der Ausübung der unmittelbaren Aufsicht betraut werden.
Die Bestimmung des §. 70 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§. 72.
Zur Mitwirkung bei der Aufsicht wird bei dem Amte ein aus Sachver-
ständigen des Versicherungswesens bestehender Beirath gebildet, dessen Mitglieder
auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf fünf Jahre ernannt werden.
Die Mitglieder des Versicherungsbeiraths sind berufen, das Amt auf Er-
fordern bei Vorbereitung wichtigerer Beschlüsse gutachtlich zu berathen und bei
den in den §§. 73 bis 76 bezeichneten Entscheidungen mit Stimmrecht mitzu-
wirken.
Sie verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre Theilnahme
an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten nach festen,
von dem Reichskanzler bestimmten Sätzen. Die Vorschriften des §. 16 des
Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 61) finden auf sie keine Anwendung.
Die Bestimmung des §. 70 Abs. 4 findet auch hier entsprechende An-
wendung.