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§. 73.
Das Aufsichtsamt für Privatversicherung entscheidet auf Grund mündlicher
Berathung in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden
unter Zuziehung von zwei Mitgliedern des Versicherungsbeiraths
1. über die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe (§§. 4 bis 7),
2. über die Genehmigung einer Aenderung des Geschäftsplans (§. 13)
sofern bei dem Aufsichtsamte Bedenken bestehen,
3. über die Genehmigung einer Bestandsveränderung (§. 14),
4. über die Genehmigung der Auflösung eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit (§. 43),
5. über die Anerkennung eines Vereins als eines kleineren (§. 53),
6. über den Erlaß einer Anordnung der im §. 64 Abs. 2 bezeichneten
Art, sofern damit eine Strafandrohung nach §. 64 Abs. 3 verbunden
werden soll,
7. über die Untersagung des Geschäftsbetriebs (§. 67),
8. über die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses (§. 68),
9. über den Erlaß einer Anordnung der im §. 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
bezeichneten Art.
Die Zuziehung der Mitglieder des Versicherungsbeiraths erfolgt in der
Regel nach einer im voraus (§. 80) aufgestellten Reihenfolge. Weicht der Vor-
sitende des Amtes aus besonderen Gründen von der Reihenfolge ab, so sind
diese aktenkundig zu machen.
Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Ausschließung und Ab-
lehnung der Gerichtspersonen finden auf alle zur Mitwirkung bei der Entschei-
dung berufenen Personen entsprechende Anwendung.
Vor der Ertheilung einer ablehnenden Entscheidung in den Fällen der
Nr. 1 bis 5 und vor der Ertheilung einer Entscheidung in den Fällen der Nr. 6
bis 9 sind Vertreter der betheiligten Unternehmungen zu hören und auf ihren
Antrag zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Die ablehnenden Entscheidungen in den Fällen der Nr. 1 bis 5 und die
Entscheidungen in den Fällen der Nr. 6 bis 9 sind mit Gründen zu versehen.
In den Fällen der Nr. 1 bis 3 kann der Vorsitzende des Amtes einen
ablehnenden Vorbescheid ergehen lassen; gegen diesen ist bis zum Ablaufe von
zwei Wochen nach der Zustellung der Antrag auf eine gemäß Abs. 1 bis 5 zu
erheilende Entscheidung statthaft.
Sämmtliche Entscheidungen sind den Betheiligten zuzustellen. Die rechts-
kräftig erfolgte Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb und die Genehmi-
gung einer Bestandsveränderung sowie die Untersagung des Geschäftsbetriebs
ist vom Aufsichtsamt im Reichsanzeiger öffentlich bekannt zu machen.
§. 74.
Gegen die gemäß §. 73 Abs. 1 ertheilten Entscheidungen steht den
Betheiligten der Rekurs zu. Als Betheiligte gelten im Falle des §. 73 Abs. 1
in