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verbindlicher Kraft abzuschließen, auch alle Ladungen und Verfügungen
für die Unternehmung in Empfang zu nehmen.
Im Uebrigen entscheidet der Reichskanzler nach freiem Ermessen.
§. 87.
Zum Geschäftsbetrieb im Inlande zugelassene ausländische Versicherungs-
unternehmungen dürfen die Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die
im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie Versicherungsverträge
über inländische Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im In-
land ihren Wohnsitz haben.
§. 8S.
Die den Inhabern oder Vertretern einer inländischen Unternehmung nach
diesem Gesetz obliegenden Pflichten hat der für das Reichsgebiet bestellte Haupt-
bevollmächtigte einer ausländischen Unternehmung zu erfüllen.
§. 89.
Für Klagen, die aus dem inländischen Versicherungsgeschäfte gegen die
Unternehmung erhoben werden, ist das Gericht zuständig, wo die Niederlassung
(§. 86 Abs. 2 Nr. 3) sich befindet. Dieser Gerichtsstand darf nicht vertrags-
mäßig ausgeschlossen werden.
§. 90.
Die Vorschriften des §. 56, des §. 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und der
§§. 58 bis 63 finden auf ausländische Unternehmungen nur hinsichtlich der im
Inland abgeschlossenen Versicherungen Anwendung.
Der Prämienreservefonds für diese Versicherungen ist nach näherer Be-
stimmung des Aufsichtsamts für Privatversicherung in der Weise sicherzustellen,
daß nur mit Genehmigung des letzteren darüber verfügt werden kann.
§. 91.
Die Beaufsichtigung der zugelassenen ausländischen Versicherungsunter-
nehmungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird durch das Aufsichtsamt für Privat-
versicherung ausgeübt.
Auf Antrag des Reichskanzlers kann auch der Bundesrath gegen zugelassene
ausländische Unternehmungen die Untersagung des Geschäftsbetriebs nach freiem
Ermessen beschließen. Die Ausführung eines solchen Beschlusses liegt dem Auf-
sichtsamte für Privatversicherung ob.
VII. Uebergangsvorschriften.
§. 92.
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem oder in mehreren Bundes-
staaten landesgesetzlich zum Geschäftsbetriebe befugten Versicherungsunternehmungen
bedürfen zur Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs in den von ihnen bisher einge-
haltenen oder, sofern ihre Befugniß zum Geschäftsbetrieb auf besonderer Zulassung
beruht, in den bisher durch die Zulassung gestatteten Grenzen keiner Erlaubniß
nach Maßgabe dieses Gesetzes.
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