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§. 93.
Diejenigen beim Inkrafttreten des Gesetzes zum Geschäftsbetriebe befugten
deutschen Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich über das Gebiet eines
Bundesstaats hinaus erstreckt oder welchen durch die Zulassung ein solcher Ge—
schäftsbetrieb gestattet ist, unterstehen der Aufsicht des Aufsichtsamts für Privat—
versicherung; die Beaufsichtigung der übrigen deutschen Unternehmungen wird durch
Landesbehörden ausgeübt.
§. 94.
Beim Ablauf einer landesgesetzlich auf eine bestimmte Zeit erfolgten Zu—
lassung bedarf es der Ertheilung einer neuen Erlaubniß durch die Aufsichts-
behörde nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Wenn der Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablaufe
der auf eine bestimmte Zeit erfolgten Zulassung nicht mehr als sechs Monate
beträgt, so gilt die Dauer der Zulassung als um ein Jahr verlängert.
§. 95.
Beruht die Zulassung einer Unternehmung auf einer widerruflichen Geneh-
migung, so unterliegt die Ausübung des Widerrufs solange dem freien Ermessen
der Aufsichtsbehörde, als die Unternehmung nicht die Erlaubniß zum Geschäfts-
betriebe nach Maßgabe dieses Gesetzes erlangt hat.
§. 96.
Versicherungsunternehmungen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes in einem oder in mehreren Bundesstaaten zum Geschäftsbetriebe befugt
sind, können jederzeit die Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes beantragen.
Zur Ausdehnung ihres Geschäftsbetriebs auf einen anderen Bundesstaat ist die
Erlaubniß des Aufsichtsamts für Privatversicherung erforderlich.
§. 97.
Soweit ein Uebergang der Aufsicht von Landesbehörden auf das Aufsichts-
amt für Privatversicherung stattfindet, gehen auf dieses kraft Gesetzes auch alle
Rechte und Pflichten über, welche durch Kautionsbestellung, Hinterlegung, Ein-
tragung von Schuldverschreibungen in ein Staatsschuldbuch oder in das Reichs-
schuldbuch oder durch sonstige Sicherungsmaßregeln für die Landesbehörden be-
gründet sind.
In den vorstehend bezeichneten Fällen ist auf Ersuchen des Amtes der
Gewahrsam und die Verwaltung der vorhandenen Kautionen durch die Landes-
behörden einstweilen, jedoch auf höchstens fünf Jahre, weiterzuführen.
§. 98.
Die bereits zugelassenen Versicherungsunternehmungen haben der Aufsichts-
behörde auf Erfordern binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist die zur
Klarlegung ihres Geschäftsplans erforderlichen Angaben (§§. 4 bis 12) zu machen.
Die Vorschriften des §. 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.