Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 99. 
Bei bereits zugelassenen Unternehmungen finden die Vorschriften der §§. 56 
bis 63 auf die Prämienreserve derjenigen Lebensversicherungen sowie derjenigen 
Kranken= oder Unfallversicherungen der im §. 12 bezeichneten Art Anwendung, 
welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden. 
Die Prämienreserve für die früher abgeschlossenen Versicherungen ist, dem 
rechnungsmäßigen Soll entsprechend, binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes aus dem übrigen Vermögen einer Unternehmung auszusondern, 
dem nach Abs. 1 gebildeten Prämienreservefonds zuzuführen und gemäß §.57, §. 61 
Abs. 1 aufzubewahren, zu buchen und zu verwalten. Ausnahmsweise kann für 
eine bestimmte Versicherungsunternehmung die bezeichnete Frist durch den Reichs- 
kanzler auf Antrag der Landesregierung desjenigen Bundesstaats, in dessen Ge- 
biete die Unternehmung ihren Sitz hat, verlängert werden; eine solche Verlänge- 
rung der Frist ist durch den Reichskanzler im Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Auf den gesammten Prämienreservefonds (Abs. 1) 2) finden die Vorschriften 
des §. 61 Abs. 2, 3 und des §. 62 mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes oder mit dem Ablaufe der nach Abs. 2 Satz 2 durch 
den Reichskanzler verlängerten Frist Anwendung, sofern sie nicht auf Antrag 
einer Unternehmung durch die Aufsichtsbehörde schon zu einem früheren von 
dieser festzusetzenden und im Reichsanzeiger bekannt zu machenden Zeitpunkt in 
Wirksamkeit gesetzt werden. 
Die Anlegung der Prämienreserve in der durch die §§. 59, 60 vorge- 
schriebenen Weise ist für die älteren Versicherungen binnen einer Frist von fünf 
Jahren zu bewirken. Hinsichtlich bestimmter Theile der Prämienreserve können 
Ausnahmen durch die Aufsichtsbehörde gestattet werden. 
§. 100. 
Erachtet die Aufsichtsbehörde die Prämienreserve zur Sicherstellung einer 
dauernden Erfüllung der aus den Versicherungsverträgen sich ergebenden Ver- 
pflichtungen nicht für ausreichend, so kann sie, vorbehaltlich ihrer Befugniß 
zum Eingreifen nach den §§. 67 bis 69, zur Aenderung der Rechnungsgrund- 
lagen oder sonstigen Beseitigung der Mängel eine angemessene Frist gewähren. 
§. 101. 
Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Versicherung 
ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben und die Rechts- 
fähigkeit besitzen, unterliegen auch den Vorschriften dieses Gesetzes über die Ver- 
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Abschnitt III) mit Ausnahme der Vorschriften 
über die Bildung eines Gründungs= und eines Reservefonds. 
Auf die Anmeldung und Eintragung dieser Vereine finden die §§. 30 bis 33 
entsprechende Anwendung. 
Die Aufsichtsbehörde hat nach dem Ablaufe der gemäß §. 98 bestimmten 
Frist diejenigen Vereine, welche der Eintragungspflicht unterliegen, den für die 
Führung des Handelsregisters zuständigen Gerichten mitzutheilen.
	        
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