Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 169 — 
2. den gesetzlichen Vorschriften über die Berechnung und Buchung, Ver- 
waltung und Aufbewahrung der Prämienreserve (§§. 56 bis 61, 63, 99) 
zuwiderhandeln; 
3. den satzungsmäßigen Vorschriften über die Anlegung von Geldbeständen 
zuwiderhandeln. 
§. 107. 
Sachverständige, welche die Berechnung der Prämienreserve bei Lebens-, 
Kranken= oder Unfallversicherungsunternehmungen zu prüfen haben, werden, wenn 
sie die nach §. 56 Abs. 2 unter der Vermögensübersicht abzugebende Erklärung 
wissentlich falsch abgeben, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu 
zwanzigtausend Mark bestraft. 
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
§. 108. 
Wer im Inlande das Versicherungsgeschäft ohne die vorgeschriebene Er- 
laubniß betreibt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder 
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher im Inlande für eine daselbst 
zum Geschäftsbetriebe nicht befugte Unternehmung einen Versicherungsvertrag als 
Vertreter oder Bevollmächtigter abschließt oder den Abschluß von Versicherungs- 
verträgen geschäftsmäßig vermittelt. 
Die Vorschrift der Nr. 9 des §. 360 des Strafgesetzbuchs ist, soweit sie 
sich auf Versicherungsunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes bezieht, aufgehoben. 
§. 109. 
Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 
fünftausend Mark werden die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren 
einer Versicherungsgesellschaft auf Aktien, eines Versicherungsvereins auf Gegen- 
seitigkeit, einer eingetragenen Genossenschaft oder eines Vereins der im §. 102 
bezeichneten Art bestraft, wenn entgegen der Vorschrift des §. 68 Abs. 2 der Auf- 
sichtsbehörde eine der dort vorgeschriebenen Anzeigen nicht gemacht worden ist. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. 
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Anzeige 
ohne sein Verschulden unterblieben ist. 
§. 110. 
Die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder eines ähnlichen 
Organs sowie die Liquidatoren eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit werden, 
wenn sie absichtlich zum Nachtheile des Vereins handeln, mit Gefängniß und zu- 
gleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. 
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.