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zusammen auf Bestellung eines gemeinschaftlichen Hauptbevollmächtigten gerichtet
werden. Der Hauptbevollmächtigte muß seinen Wohnsitz innerhalb des betreffenden
Bundesstaats beziehungsweise der zusammengehenden Bundesstaaten haben; er gilt
als ermächtigt, die Unternehmung zu vertreten, insbesondere die Versicherungs—
verträge mit Versicherungsnehmern des Bundesstaats beziehungsweise der zusammen-
gehenden Bundesstaaten und über daselbst belegene Grundstücke mit verbindlicher
Kraft abzuschließen, auch alle Ladungen und Verfügungen für die Unternehmung
in Empfang zu nehmen. Zum Abschlusse der Lebensversicherungsverträge ist jedoch
die vorausgegangene Genehmigung der Zentralleitung der Unternehmung erforder-
lich, die in dem Vertrage zum Ausdrucke gebracht werden muß.
Für Klagen, die aus dem Versicherungsgeschäft innerhalb des Bundesstaats
beziehungsweise der zusammengehenden Bundesstaaten gegen die Unternehmung
erhoben werden, ist das Gericht zuständig, wo der Hauptbevollmächtigte seinen
Wohnsitz hat. Dieser Gerichtsstand darf nicht vertragsmäßig ausgeschlossen werden.
§. 116.
Unternehmungen, welche die Versicherung gegen Kursverluste oder die Trans-
portversicherung oder ausschließlich die Rückversicherung zum Gegenstande haben,
mit Ausnahme von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bedürfen keiner Zu-
lassung. Sie unterliegen auch keiner behördlichen Beaufsichtigung ihres Geschäfts-
betriebs; der Bundesrath kann jedoch anordnen, daß bestimmte Vorschriften dieses
Gesetzes auch auf solche Unternehmungen Anwendung finden.
§. 117.
Durch Beschluß des Bundesraths kann angeordnet werden:
1. daß die Vorschrift des §. 6 Abs. 2 auch für andere als die dort be-
zeichneten Versicherungszweige gilt;
2. daß für Versicherungszweige, für welche die Vorschrift des §. 6 Abs. 2
nicht gilt, die Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder theilweise außer
Anwendung bleiben.
§. 118.
Alle der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegenden Unter-
nehmungen sind verpflichtet, dem Aufsichtsamte für Privatversicherung die von
diesem erforderten statistischen Nachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen.
Ueber die hiernach zu erfordernden statistischen Nachweise ist der Versicherungs-
beirath zu hören.
§. 119.
Die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten öffentlichen Ver-
sicherungsanstalten unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, sind jedoch
verpflichtet, nach näherer Anordnung des Bundesraths bestimmte statistische Nach-
weise über ihren Geschäftsbetrieb an das Aufsichtsamt für Privatversicherung ein-
zureichen.
§. 120.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen der Betrieb
bestimmter Versicherungsgeschäfte öffentlichen Anstalten vorbehalten ist.
Reichs Gesetzbl. 1901. « 33