Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Menge erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein seiner 
Beschaffenheit und seiner Zusammensetzung nach, namentlich auch in 
seinem Gehalt an Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen nicht unter 
den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des Weinbaugebieis, dem 
der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, herabgesetzt werden. 
§. 3. 
Es ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nachmachung von 
Wein unter Verwendung 
1. eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben, Trauben- 
 maische oder ganz oder theilweise entmostete Trauben, jedoch ist der 
Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rothweintraubenmaische zu 
dem im §. 2 Nr. 4 angegebenen Zwecke mit den dort bezeichneten Be- 
schränkungen behufs Herstellung von Rothwein gestattet; 
2.  eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen; 
3.  von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder 
eingedickten Moststoffen, unbeschadet der Verwendung bei der Her- 
stellung von solchen Getränken, welche als Dessertweine (Süd-, Süß- 
weine) ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen. Betriebe, 
in welchen eine derartige Verwendung stattfinden soll, sind von dem 
Inhaber vor dem Beginne des Geschäftsbetriebs der zuständigen 
Behörde anzuzeigen; 
4. von anderen als den im §. 2 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, ins- 
besondere von Saccharin, Dulein oder sonstigen künstlichen Süßstoffen; 
5. von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Weinstein und 
Weinsäure, von Bogquetstoffen, künstlichen Moststoffen oder Essenzen, 
unbeschadet der Verwendung aromatischer oder arzneilicher Stoffe bei 
der Herstellung von solchen Weinen, welche als landesübliche Gewürz- 
getränke oder als Arzneimittel unter den hierfür gebräuchlichen Be- 
zeichnungen (Wermuthwein, Maiwein, Pepsinwein, Chinawein und der- 
gleichen) in den Verkehr kommen; 
6. von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, durch 
welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbeschadet der Be- 
stimmungen im §. 2 Nr. 1, 3) 
Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter Ver- 
wendung eines nach §. 2 Nr. 4 nicht gestatteten Zusatzes hergestellt sind, dürfen 
weder feilgehalten noch verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Her- 
stellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist. 
Die Verwerthung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der Brannt- 
weinbrennerei wird durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt; jedoch 
unterliegt sie der Kontrole der Steuerbehörden. 
½bn
	        
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