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Aktiengesellschaft. 137
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sammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschafts-"ertrags
im Wege der Klage angefochten werden.
Die Klage muß binnen einem Monat erhoben werden.
Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung
erschienene Aktionär, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zum
rotokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Aktionär, sofern er
zu der Generalversammlung unberechtigter Weise nicht zugelassen
worden ist oder sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die
erufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes
der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt sei. Eine Anfechtung, die
darauf gegründet wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen oder
Rücklagen über das nach dem Gesetz oder nach dem Gesellschaftsbertrage
statthafte Maß hinaus angeordnet seien, ist nur zulässig,
wenn die Antheile des Aktionärs oder der Aktionäre, welche die
Anfechtungsklage erheben, den zwanzigsten Theil des Grundkapitals
erreichen.
Außerdem ist der Vorstand und, sofern der Beschluß eine Maßregel
zum Gegenstande hat, durch deren Ausführung sich die Mitglieder
des Vorstandes und des Aufsichtsraths strafbar oder den
Gläubigern der Gesellschaft haftbar machen würden, jedes Mitglied
des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur Anfechtung befugt.
§ 272. 1222, 190a Abs. 2 bis 4.) Die Klage ist gegen die
Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch den Vorstand,
ofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrath vertreten.
Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in
dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Veraerdlung
erfolgt nicht vor dem Ablaufe der im § 271 Absat 2 begeichneten
Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen
Serhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(: Das Gericht kann auf Verlangen anordnen, daß der Gesellschaft
wegen der ihr drohenden Nachtheile von dem klagenden Aktionär
Sicherheit zu leisten ist. Art und Höhe der Sicherheit bestimmt das
ericht nach freiem Ermessen. Die Vorschriften der Civilprozeßördnung
über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und
über die Folgen der Versäumung der Frist finden Anwendung.
Die Erhebung der Klage und der Termin zur mündlichen Verbandlung
sind unverzüglich von dem Vorstand in den Gesellschaftsattern
bekannt zu machen.
„ 8 273. 1222, 190a Abs. 5, 190b. ] Soweit der Beschluß burch
cchtskräftiges Urtheil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urtheil auch
r und gegen die Aktionäre, die nicht Partei sind. Das Urtheil
st von dem Vorstand unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.