106 Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches.
hufs selner Unterrichtung auf die Einsicht des Hyp.“
Buches beschränkt und nicht auch andere Urkunden
zu Rathe gezogen hat, z. B. den Schuld= und
Hypothekenbrief, die dem Eintrage zu Grunde liegende
Notarlatsurkunde, die Hypothekenprotokolle und Beilagen:
das ist eine Thatfrage, welche sich einer allgemeinen
Beantwortung entzieht. Als Regel ist
allerdings festzuhalten, daß „das Hyp.-Buch gan
und allein das Medium sel, in welchem das anBD
öffentliche Bücher gebaute Hypothekeninstitut lebt
und wirkt“.
Gönner I S. 254 fg., II S. 1125). ,
- Doch kann in den Umständen des einzelnen
Falles eine entschiedene Aufforderung zur Einsicht
anderer Urkunden liegen, der nicht zu entsprechen
entweder Leichtsinn oder absichtliches Verschließen
vor der Aufklärung sein würde. «
3) Woher der Erwerber die Kenntniß von.
der wahren dem Hyp.-Buchinhalte nicht entsprechenden
Rechtslage erlangt hat, ist gleichgültig; genug,
daß seine Kenntniß eine sichere ist d. h. daß ihm
überzeugende Gründe für die Wahrheit der ihm
zugekommenen Nachricht vorliegen. «
GönnerIS.440.-.
Blose Gerüchte begründen nicht schon eine
Schlechtgläubigkeit. Doch können sie unter Umständen
erhebliche Zweifel hervorrufen, welche die
Pflicht zu weiterer Nachforschung auferlegen. Eine
Unsicherheit, welche als Ergebniß der deffallsigen
Schritte bleibt, entzieht nicht unbedingt dem Schutze
der Oeffentlichkeit; nämlich dann nicht, wenn die
26) Ebenso Förster, preuß. Privatr. 1 K. 23 bei Note 45.
Bar, hannoversches Hyp.-Recht S. 35. Meibom,
Mecklenb. Hyp.-Recht S. 92. — Weiter geht in
Betreff der Notariatsurkunden, wenn ich ihn recht
verstehe, Graf im Gönner'schen Komm. III S. 50, 54.