thumbs : Ein Volk in Waffen.

106  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

hufs  selner  Unterrichtung  auf  die  Einsicht  des  Hyp.“
Buches  beschränkt  und  nicht  auch  andere  Urkunden
zu  Rathe  gezogen  hat,  z.  B.  den  Schuld=  und
Hypothekenbrief,  die  dem  Eintrage  zu  Grunde  liegende
Notarlatsurkunde,  die  Hypothekenprotokolle  und  Beilagen:
  das  ist  eine  Thatfrage,  welche  sich  einer  allgemeinen
  Beantwortung  entzieht.  Als  Regel  ist
allerdings  festzuhalten,  daß  „das  Hyp.-Buch  gan
und  allein  das  Medium  sel,  in  welchem  das  anBD
öffentliche  Bücher  gebaute  Hypothekeninstitut  lebt
und  wirkt“.

Gönner  I  S.  254  fg.,  II  S.  1125).  ,
-  Doch  kann  in  den  Umständen  des  einzelnen
Falles  eine  entschiedene  Aufforderung  zur  Einsicht
anderer  Urkunden  liegen,  der  nicht  zu  entsprechen
entweder  Leichtsinn  oder  absichtliches  Verschließen
vor  der  Aufklärung  sein  würde.  «

3)  Woher  der  Erwerber  die  Kenntniß  von.
der  wahren  dem  Hyp.-Buchinhalte  nicht  entsprechenden
  Rechtslage  erlangt  hat,  ist  gleichgültig;  genug,
daß  seine  Kenntniß  eine  sichere  ist  d.  h.  daß  ihm
überzeugende  Gründe  für  die  Wahrheit  der  ihm
zugekommenen  Nachricht  vorliegen.  «

GönnerIS.440.-.

Blose  Gerüchte  begründen  nicht  schon  eine
Schlechtgläubigkeit.  Doch  können  sie  unter  Umständen
  erhebliche  Zweifel  hervorrufen,  welche  die
Pflicht  zu  weiterer  Nachforschung  auferlegen.  Eine
Unsicherheit,  welche  als  Ergebniß  der  deffallsigen
Schritte  bleibt,  entzieht  nicht  unbedingt  dem  Schutze
der  Oeffentlichkeit;  nämlich  dann  nicht,  wenn  die

26)  Ebenso  Förster,  preuß.  Privatr.  1  K.  23  bei  Note  45.
Bar,  hannoversches  Hyp.-Recht  S.  35.  Meibom,
Mecklenb.  Hyp.-Recht  S.  92.  —  Weiter  geht  in
Betreff  der  Notariatsurkunden,  wenn  ich  ihn  recht
verstehe,  Graf  im  Gönner'schen  Komm.  III  S.  50,  54.