Übertragbare Krankheiten der Tiere. $ 44. 191
Die reichsrechtliche Grundlage für die Bekämpfung der
Viehseuchen bildet im besonderen neben dem Rinderpestgesetz
vom 7. April 18695 das Viehseuchengesetz vom 26. Juni
1909®. Die Organe zur Anordnung dieser Maßregeln sind die Verwaltungsbehörden
der Einzelstaaten, dem Reichskanzler
steht die Überwachung zu’. Er hat, sofern sich die Maßregeln auf
die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstrecken, selbst oder durch
einen von ihm bestellten Reichskommissar für die Erhaltung der
notwendigen Einheit zu sorgen, und zwar bei inländischen und ausländischen
Seuchen. Im Falle von Rinderpest kann er, auch wenn
bei den Maßregeln nicht mehrere Bundesstaaten beteiligt sind, nach
seinem Ermessen selbständige Anordnungen treffen oder einen Kommissar
bestellen, der die Behörden der beteiligten Staaten unmittelbar
mit Anweisungen zu versehen hat®. Dabei sind zu unterscheiden:
l. an der Seuche erkrankte Tiere®, bei denen feststeht, daß sie von
der Seuche ergriffen sind; 2. der Seuche verdächtige Tiere, an denen
sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragenen
Seuche befürchten lassen; 3. der Ansteckung verdächtige Tiere, an
denen sich derartige Erscheinungen zwar nicht zeigen, bei denen
jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff in sich
aufgenommen haben!®,
Die Maßregeln gegen Viehseuchen sollen die Einschleppung vom
Auslande verhindern und die Bekämpfung im Inlande ermöglichen.
I. Gegen dieEinschleppung kommen Einfuhrverbote,
Beschränkungen im Grenzverkehr, Revisionen und
Kontrollen zur Anwendung. Es ist verboten Tiere einzuführen,
die an einer übertragbaren Seuche leiden und verdächtige Tiere,
um 0
5 R.G., Maßregeln gegen die’Rinderpest betr., vom 7. April 1869 (R.P.G.),
Rev.Instruktion vom 9. Juni 1878. R.G., betr. die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Febr. 1876. R.G., betr.
Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rindeorpest erlassenen Vieheinfulırverbote,
vom 21. Mai 1878 (R.G.Bl. S. 95). — Kommentar zum RP.G.:
Ebermayer bei Stenglein* (1911) 1, 842; Kommentar zum R.G, vom 21. Mai
1878: Ebermayer.a.a. O. 1, 845; Kommentar zum R.(x. vom 25, Febr. 1876:
Ebermayer.a.a. 0.1, 849.
° Das Viehseuchengesetz (V.S.G.) vom 26. Juni 1909 (R.G.Bl. S. 519) ersetzt
das R.G. vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894, betr. die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen mit Ausnahme der Rinderpest. — Das R.P.G.
ist auch neben dem neuen V.S.G. in Geltung geblieben. — Kommentar zum
V.S.G.: Ebermayer bei Stenglein (1911) 1, 852 und aeatnrangaben. _
Umfangreiche Ausführungsvorschriften vom 25. Dez. 1911 (R.G.Bl. 1912 S. 3—138).
T VS.G. 88 2, 8, 5. R.P.G. 88 1, 7, 11, 13. — Nähere Bestimmungen über
das Verfahren und die Behörden enthalten die Ausführungsgesetze zum V.S.G.
Vgl. preuß. A.G. vom 25. Juli 1911 (G.S. S. 149 858 14.
V.S.G.$ 4 R.P.G. $ 12. — Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet,
sich bei der Bekämpfung der Viehseuchen gegenseitig zu unterstützen
V.8.G. 8 5).
N Vieh im Sinne des V.S.G. sind alle nutzbaren Haustiere, einschließlich
der Hunde, der Katzen und des Geflügels, Schlachtvieh ist
Vieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Verwendung des Fleisches zum
Genuß für Menschen alsbald geschlachtet werden soll.
10 V,S.G. & 1. — Nicht seuchenverdächtig, sondern nur der Ansteckung
verdächtig sind z. B, Tiere, die von tollwütigen Hunden gebissen, bei denen
sich aber Symptome der Tollwut noch nicht gezeigt haben (R.Str. 88, 337).