Metadata : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Übertragbare  Krankheiten  der  Tiere.  $  44.  191

Die  reichsrechtliche  Grundlage  für  die  Bekämpfung  der
Viehseuchen  bildet  im  besonderen  neben  dem  Rinderpestgesetz
vom  7.  April  18695  das  Viehseuchengesetz  vom  26.  Juni
1909®.  Die  Organe  zur  Anordnung  dieser  Maßregeln  sind  die  Verwaltungsbehörden
  der  Einzelstaaten,  dem  Reichskanzler
steht  die  Überwachung  zu’.  Er  hat,  sofern  sich  die  Maßregeln  auf
die  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten  erstrecken,  selbst  oder  durch
einen  von  ihm  bestellten  Reichskommissar  für  die  Erhaltung  der
notwendigen  Einheit  zu  sorgen,  und  zwar  bei  inländischen  und  ausländischen
  Seuchen.  Im  Falle  von  Rinderpest  kann  er,  auch  wenn
bei  den  Maßregeln  nicht  mehrere  Bundesstaaten  beteiligt  sind,  nach
seinem  Ermessen  selbständige  Anordnungen  treffen  oder  einen  Kommissar
  bestellen,  der  die  Behörden  der  beteiligten  Staaten  unmittelbar
mit  Anweisungen  zu  versehen  hat®.  Dabei  sind  zu  unterscheiden:
l.  an  der  Seuche  erkrankte  Tiere®,  bei  denen  feststeht,  daß  sie  von
der  Seuche  ergriffen  sind;  2.  der  Seuche  verdächtige  Tiere,  an  denen
sich  Erscheinungen  zeigen,  die  den  Ausbruch  einer  übertragenen
Seuche  befürchten  lassen;  3.  der  Ansteckung  verdächtige  Tiere,  an
denen  sich  derartige  Erscheinungen  zwar  nicht  zeigen,  bei  denen
jedoch  die  Vermutung  vorliegt,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  in  sich
aufgenommen  haben!®,

Die  Maßregeln  gegen  Viehseuchen  sollen  die  Einschleppung  vom
Auslande  verhindern  und  die  Bekämpfung  im  Inlande  ermöglichen.

I.  Gegen  dieEinschleppung  kommen  Einfuhrverbote,
Beschränkungen  im  Grenzverkehr,  Revisionen  und
Kontrollen  zur  Anwendung.  Es  ist  verboten  Tiere  einzuführen,
die  an  einer  übertragbaren  Seuche  leiden  und  verdächtige  Tiere,

um  0

5  R.G.,  Maßregeln  gegen  die’Rinderpest  betr.,  vom  7.  April  1869  (R.P.G.),
Rev.Instruktion  vom  9.  Juni  1878.  R.G.,  betr.  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen,  vom  25.  Febr.  1876.  R.G.,  betr.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  zur  Abwehr  der  Rindeorpest  erlassenen  Vieheinfulırverbote,
  vom  21.  Mai  1878  (R.G.Bl.  S.  95).  —  Kommentar  zum  RP.G.:
Ebermayer  bei  Stenglein*  (1911)  1,  842;  Kommentar  zum  R.G,  vom  21.  Mai
1878:  Ebermayer.a.a.  O.  1,  845;  Kommentar  zum  R.(x.  vom  25,  Febr.  1876:
Ebermayer.a.a.  0.1,  849.

°  Das  Viehseuchengesetz  (V.S.G.)  vom  26.  Juni  1909  (R.G.Bl.  S.  519)  ersetzt
  das  R.G.  vom  23.  Juni  1880,  1.  Mai  1894,  betr.  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehseuchen  mit  Ausnahme  der  Rinderpest.  —  Das  R.P.G.
ist  auch  neben  dem  neuen  V.S.G.  in  Geltung  geblieben.  —  Kommentar  zum
V.S.G.:  Ebermayer  bei  Stenglein  (1911)  1,  852  und   aeatnrangaben.  _
Umfangreiche  Ausführungsvorschriften  vom  25.  Dez.  1911  (R.G.Bl.  1912  S.  3—138).

T  VS.G.  88  2,  8,  5.  R.P.G.  88  1,  7,  11,  13.  —  Nähere  Bestimmungen  über
das  Verfahren  und  die  Behörden  enthalten  die  Ausführungsgesetze  zum  V.S.G.
Vgl.  preuß.  A.G.  vom  25.  Juli  1911  (G.S.  S.  149  858  14.

V.S.G.$  4  R.P.G.  $  12.  —  Die  Behörden  der  Bundesstaaten  sind  verpflichtet,

  sich  bei  der  Bekämpfung  der  Viehseuchen  gegenseitig  zu  unterstützen
V.8.G.  8  5).
N  Vieh  im  Sinne  des  V.S.G.  sind  alle  nutzbaren  Haustiere,  einschließlich
  der  Hunde,  der  Katzen  und  des  Geflügels,  Schlachtvieh  ist
Vieh,  von  dem  anzunehmen  ist,  daß  es  zur  Verwendung  des  Fleisches  zum
Genuß  für  Menschen  alsbald  geschlachtet  werden  soll.

10  V,S.G.  &  1.  —  Nicht  seuchenverdächtig,  sondern  nur  der  Ansteckung
verdächtig  sind  z.  B,  Tiere,  die  von  tollwütigen  Hunden  gebissen,  bei  denen
sich  aber  Symptome  der  Tollwut  noch  nicht  gezeigt  haben  (R.Str.  88,  337).