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§. 9.
Neben den nach §. 6 erhöhten Pensionen ist die Zulage für Nichtbenutzung
des Civilversorgungsscheins sowie die Anstellungsentschädigung nur für diejenigen
Unteroffiziere zuständig, welche den Anspruch auf den Civilversorgungsschein durch
zwölfjährigen aktiven Dienst erworben haben.
§. 10.
Ganzinvaliden, deren jährliches Gesammteinkommen 600 Mark nicht er-
reicht, wird vom Ersten des Monats ab, in welchem sie das 55. Lebensjahr
vollenden, eine Zulage (Alterszulage) bis zur Erreichung dieses Betrags gewährt.
Die Zulage wird bereits früher gewährt, sobald dauernde völlige Erwerbsunfähig-
keit vorhanden ist.
III. Beamte.
§. 11.
Die Kriegszulage beträgt monatlich für die oberen Beamten:
a) 100 Mark, wenn die Pension der eines Hauptmanns oder eines
Offiziers niederen Dienstgrads entspricht;
b) 60 Mark, wenn die Pension der eines Offiziers höheren Dienstgrads
entspricht;
für die Unterbeamten 15 Mark.
§. 12.
Die Verstümmelungszulage wird den oberen Beamten nach den Sätzen
für Offiziere (§. 4), den Unterbeamten nach den Sätzen für Unteroffiziere und
Gemeine (§. 8) gewährt.
§. 13.
Die Alterszulage wird den oberen Beamten in gleicher Weise wie den
Offizieren (§. 5), den Unterbeamten wie den Unteroffizieren und Gemeinen (§. 10)
gewährt.
IV. Hinterbliebene.
§. 14.
Die jährliche Versorgung der Hinterbliebenen wird gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen festgesetzt.
Die Versorgung ist zuständig:
1. wenn der Kriegstheilnehmer an erlittener Verwundung oder äußerer
Kriegsdienstbeschädigung verstorben ist: ohne Rücksicht auf die Zeit des
Todes;
2. wenn der Kriegstheilnehmer im Laufe des Krieges erkrankt ist oder
eine innere Dienstbeschädigung erlitten hat: sofern er in Folge der
Krankheit oder Dienstbeschädigung vor Ablauf eines Jahres nach dem
Friedensschlusse verstorben ist.
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