Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 9. 
Neben den nach §. 6 erhöhten Pensionen ist die Zulage für Nichtbenutzung 
des Civilversorgungsscheins sowie die Anstellungsentschädigung nur für diejenigen 
Unteroffiziere zuständig, welche den Anspruch auf den Civilversorgungsschein durch 
zwölfjährigen aktiven Dienst erworben haben. 
§. 10. 
Ganzinvaliden, deren jährliches Gesammteinkommen 600 Mark nicht er- 
reicht, wird vom Ersten des Monats ab, in welchem sie das 55. Lebensjahr 
vollenden, eine Zulage (Alterszulage) bis zur Erreichung dieses Betrags gewährt. 
Die Zulage wird bereits früher gewährt, sobald dauernde völlige Erwerbsunfähig- 
keit vorhanden ist. 
III. Beamte. 
§. 11. 
Die Kriegszulage beträgt monatlich für die oberen Beamten: 
a) 100 Mark, wenn die Pension der eines Hauptmanns oder eines 
Offiziers niederen Dienstgrads entspricht; 
b) 60 Mark, wenn die Pension der eines Offiziers höheren Dienstgrads 
entspricht; 
für die Unterbeamten 15 Mark. 
§. 12. 
Die Verstümmelungszulage wird den oberen Beamten nach den Sätzen 
für Offiziere (§. 4), den Unterbeamten nach den Sätzen für Unteroffiziere und 
Gemeine (§. 8) gewährt. 
§. 13. 
Die Alterszulage wird den oberen Beamten in gleicher Weise wie den 
Offizieren (§. 5), den Unterbeamten wie den Unteroffizieren und Gemeinen (§. 10) 
gewährt. 
IV. Hinterbliebene. 
§. 14.  
Die jährliche Versorgung der Hinterbliebenen wird gemäß den nachfolgenden 
Bestimmungen festgesetzt. 
Die Versorgung ist zuständig: 
1. wenn der Kriegstheilnehmer an erlittener Verwundung oder äußerer 
Kriegsdienstbeschädigung verstorben ist: ohne Rücksicht auf die Zeit des 
Todes; 
2. wenn der Kriegstheilnehmer im Laufe des Krieges erkrankt ist oder 
eine innere Dienstbeschädigung erlitten hat: sofern er in Folge der 
Krankheit oder Dienstbeschädigung vor Ablauf eines Jahres nach dem 
Friedensschlusse verstorben ist. 
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