Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 197 — 
C. Elternbeihülfe 
(§§. 42 und 96 des Gesetzes vom 27. Juni 1871). 
Diese beträgt für: 
1. den Vater oder den Großvater, die Mutter oder die Großmutter eines 
Offiziers oder Deckoffiziers . . . . . . . .. 450 Mark, 
2. den Vater oder den Großvater, die Mutter oder die 
Großmutter eines Soldaten vom Feldwebel abwärts 
oder eines Unterbeamten .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 2050 
Die Beihülfe für Eltern oder Großeltern wird gewährt, wenn ihr Lebens- 
unterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen zur Zeit seines Todes 
bestritten worden war und solange die Hülfsbedürftigkeit dauert. 
§. 16. 
Erreicht das jährliche Gesammteinkommen der Wittwe 
eines Generals (§. 15A 1I) nicht . . . . . . . . . . . . . . . . . 3000 Mark, 
eines anderen Offiziers mit Ausnahme der Feldwebel— 
leutnants nicht .. . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . .... 2000 
eines Feldwebelleutnants oder Deckoffiziers nicht 1 500 „ 
so werden die zuständigen Wittwenbeihülfen bis zur Erreichung dieser Sätze erhöht. 
§. 17. 
Den Wittwen von Kriegsinvaliden werden, auch wenn der Tod des Ehe- 
gatten nicht eine Folge der Kriegsdienstbeschädigung ist, Wittwenbeihülfen in der 
Art gewährt, daß das jährliche Gesammteinkommen 
a) der Wittwe eines Generals (§. 15A 1). . . . . . . . . . .. 3000 Mark, 
b) der Wittwe eines anderen Offiziers mit Ausnahme der 
Feldwebelleutnants. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .. 2000 — 
e) der Wittwe eines Feldwebelleutnants oder Deckoffiziers 1500 — 
d) der Wittwe eines Feldwebels, Vicefeldwebels oder der 
diesen Dienstgraden gleichstehenden Militärpersonen oder 
Unterbeamten 600 „= 
e) der Wittwe eines Sergeanten, Unteroffiziers oder der 
diesen Dienstgraden gleichstehenden Militärpersonen oder 
Unterbeamten . . . . ... 500 
f) der Wittwe eines Gemeinen .. .. 400 
beträgt. 
K V 
§. 18. 
Für die Höhe des Versorgungsgeldes der Hinterbliebenen von oberen 
Beamten ist das zuletzt bezogene pensionsfähige Militärdiensteinkommen dieser 
Beamten dergestalt maßgebend, daß, je nachdem es dem pensionsfähigen Dienst- 
einkommen einer der im §. 15 A 1 bis 3 erwähnten Militärdienstgrade am nächsten 
gestanden hat, auch die für Hinterbliebene dieses Dienstgrads zuständigen Sätze 
gewährt werden. 
§. 17 findet entsprechende Anwendung.