Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)

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benutzte  Putzlappen  und  Bürsten  werden  verbrannt,  Striegeln  ausgeglüht;  werthvolle  Leder-#lfter
  können  wie  das  Geschirr  desinfizirt  werden,  alle  anderen  Halfter  und  die  zum  Anlenen

  benutzten  Stricke  werden  verbrannt,  ebense  die  Gurten  mit  gepolsterten  Kissen,  die
ninderwerthigen  Decken  und  Schabracken.

Die  Deichseln,  an  denen  kranke  oder  .nht  Pferde  gearbeitet  haben,  werden
ut  siedendem  Wasser  abgebrüht  und  mit  Karboldl  oder  mit  Chlorkalkmilch  angestrichen.

Den  Kettenwerk  an  den  Wagen,  soweit  es  mit  den  kranken  Pferden  in  Berührung  gekernnen
  ist,  wird  gleich  den  Halfterketten  u.  s.  w.  ausgeglüht.

Zur  Desinfektion  der  Hände,  der  Instrumente  u.  s.  w.  ist  Karbolwasser  oder  eine
Aung  von  übermangansaurem  Kali  anzuwenden.

Maul=  und  Klauenseuche.
S§.  14.

Die  Desinfektion  auf  dem  Seuchengehöfte  kann  auf  eine  gründliche  Reinigung  der
Stille  beschränkt  werden.

Von  fremden  kranken  Thieren  benutzte  Räumlichkeiten  auf  Viehhöfen  oder  in  Gastösen
  müssen  nach  Vorschrift  des  §.  9  dieser  Anweisung  desinfizirt  werden.

Lungenseuche.
·  8.  16.
Die  Desinfektion  der  Ställe  und  sonstigen  Räumlichkeiten,  in  denen  sich  lungenseuchekrankes

  Vieh  befunden  hat,  sowie  der  in  denselben  befindlichen  Krippen,  Raufen  und  Stallgräthschaften
  wird  nach  Vorschrift  der  §H.  9  und  10  dieser  Anweisung  bewirkt.

Schafpocken.
S.  16.

Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  pockenkranke  Schafe
gestanden  haben,  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  §.  9  dieser  Anweisung.  Bei  großen
Düngermassen  genügt  die  Entfernung  der  oberen  Schicht,  welche  während  der  Dauer  der
Seuche  entstanden  ist.