Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Die dem Verleger obliegende Vervielfältigung und Verbreitung kann auch 
durch den Rechtsnachfolger bewirkt werden. Uebernimmt der Rechtsnachfolger 
dem Verleger gegenüber die Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu 
verbreiten, so haftet er dem Verfasser für die Erfüllung der aus dem Verlags- 
vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem Verleger als Gesammt- 
schuldner. Die Haftung erstreckt sich nicht auf eine bereits begründete Verpflichtung 
zum Schadensersatze. 
§. 29. 
Ist der Verlagsvertrag auf eine bestimmte Zahl von Auflagen oder von 
Abzügen beschränkt, so endigt das Vertragsverhältniß, wenn die Auflagen oder 
Abzüge vergriffen sind. 
Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser auf Verlangen Auskunft 
darüber zu ertheilen, ob die einzelne Auflage oder die bestimmte Zahl von Ab- 
zügen vergriffen ist. 
Wird der Verlagsvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, so ist nach 
dem Ablaufe der Zeit der Verleger nicht mehr zur Verbreitung der noch vor- 
handenen Abzüge berechtigt. 
§. 30. 
Wird das Werk ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig abgeliefert, so kann der 
Verleger, statt den Anspruch auf Erfüllung geltend zu machen, dem Verfasser 
eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die 
Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon 
vor dem Zeitpunkt, in welchem das Werk nach dem Vertrag abzuliefern ist, daß 
das Werk nicht rechtzeitig abgeliefert werden wird, so kann der Verleger die Frist 
sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor dem 
bezeichneten Zeitpunkt abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verleger 
berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht das Werk rechtzeitig 
abgeliefert worden ist; der Anspruch auf Ablieferung des Werkes ist ausgeschlossen. 
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die rechtzeitige Her- 
stellung des Werkes unmöglich ist oder von dem Verfasser verweigert wird oder 
wenn der sofortige Rücktritt von dem Vertrage durch ein besonderes Interesse 
des Verlegers gerechtfertigt wird. 
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung des 
Werkes für den Verleger nur einen unerheblichen Nachtheil mit sich bringt. 
Durch diese Vorschriften werden die im Falle des Verzugs des Verfassers 
dem Verleger zustehenden Rechte nicht berührt. 
§. 31. * 
Die Vorschriften des §. 30 finden entsprechende Anwendung, wenn das 
Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit ist. 
Beruht der Mangel auf einem Umstande, den der Verfasser zu vertreten 
hat, so kann der Verleger statt des im §. 30 vorgesehenen Rücktrittsrechts den 
Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.
	        
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