Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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mit  der  Vervielfältigung  zu  beginnen,  sobald  der  Verfasser  eine  Abtheilung  ab—
geliefert  hat,  die  nach  ordnungsmäßiger  Folge  zur  Herausgabe  bestimmt  ist.

§.  16.
Der  Verleger  ist  verpflichtet,  diejenige  Zahl  von  Abzügen  herzustellen,
welche  er  nach  dem  Vertrag  oder  gemäß  dem  §.  5  herzustellen  berechtigt  ist.  Er
hat  rechtzeitig  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Bestand  nicht  vergriffen  wird.

§.  17.  .

Ein  Verleger,  der  das  Recht  hat,  eine  neue  Auflage  zu  veranstalten,  ist

nicht  verpflichtet,  von  diesem  Rechte  Gebrauch  zu  machen.  Zur  Ausübung  des

Rechtes  kann  ihm  der  Verfasser  eine  angemessene  Frist  bestimmen.  Nach  dem

Ablaufe  der  Frist  ist  der  Verfasser  berechtigt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,

wenn  nicht  die  Veranstaltung  rechtzeitig  erfolgt  ist.  Der  Bestimmung  einer  Frist
bedarf  es  nicht,  wenn  die  Veranstaltung  von  dem  Verleger  verweigert  wird.

§.  18.

Fällt  der  Zweck,  welchem  das  Werk  dienen  sollte,  nach  dem  Abschlusse
des  Vertrags  weg,  so  kann  der  Verleger  das  Vertragsverhältniß  kündigen;  der
Anspruch  des  Verfassers  auf  die  Vergütung  bleibt  unberührt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  Gegenstand  des  Verlagsvertrags  ein  Beitrag  zu
einem  Sammelwerk  ist  und  die  Vervielfältigung  des  Sammelwerkes  unterbleibt.

§.  19.

Werden  von  einem  Sammelwerke  neue  Abzüge  hergestellt,  so  ist  der
Verleger  im  Einverständnisse  mit  dem  Herausgeber  berechtigt,  einzelne  Beiträge
wegzulassen.

§.  20.

Der  Verleger  hat  für  die  Korrektur  zu  sorgen.  Einen  Abzug  hat  er  rechtzeitig
  dem  Verfasser  zur  Durchsicht  vorzulegen.

Der  Abzug  gilt  als  genehmigt,  wenn  der  Verfasser  ihn  nicht  binnen  einer
angemessenen  Frist  dem  Verleger  gegenüber  beanstandet.

§.  21.

Die  Bestimmung  des  Ladenpreises,  zu  welchem  das  Werk  verbreitet  wird,
steht  für  jede  Auflage  dem  Verleger  zu.  Er  darf  den  Ladenpreis  ermäßigen,
soweit  nicht  berechtigte  Interessen  des  Verfassers  verletzt  werden.  Zur  Erhöhung
dieses  Preises  bedarf  es  stets  der  Zustimmung  des  Verfassers.

§.  22.

Der  Verleger  ist  verpflichtet,  dem  Verfasser  die  vereinbarte  Vergütung  zu
zahlen.  Eine  Vergütung  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,  wenn  die  Ueberlassung
  des  Werkes  den  Umständen  nach  nur  gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten
  ist.