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stücken dienen. Diese Vorschrift findet auch auf auswechselbare Bestandtheile An-
wendung, sofern sie nicht für Instrumente verwendbar sind, durch die das Werk
hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tones und hinsichtlich des Zeitmaßes nach
Art eines persönlichen Vortrags wiedergegeben werden kann.
§. 23.
Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn einem Schriftwerk ausschließlich zur
Erläuterung des Inhalts einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke bei—
gefügt werden.
§. 24.
Auf Grund der §§. 19 bis 23 ist die Vervielfältigung eines fremden
Werkes nur zulässig, wenn an den wiedergegebenen Theilen keine Aenderung vor-
genommen wird. Jedoch sind, soweit der Zweck der Wiedergabe es erfordert,
Uebersetzungen eines Schriftwerkes und solche Bearbeitungen eines Werkes der
Tonkunst gestattet, die nur Auszüge oder Uebertragungen in eine andere Tonart
oder Stimmlage oder Einrichtungen für die im §. 22 bezeichneten Instrumente
darstellen. Werden einzelne Aufsätze, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines
Schriftwerkes in eine Sammlung zum Schulgebrauch aufgenommen, so sind die
für diesen Gebrauch erforderlichen Aenderungen gestattet, jedoch bedarf es, solange
der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung. Die Einwilligung gilt als
ertheilt, wenn der Urheber nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm von der
beabsichtigten Aenderung Mittheilung gemacht ist, Widerspruch erhebt.
§. 26.
Wer ein fremdes Werk nach Maßgabe der §§. 19 bis 23 benutzt, hat
die Quelle deutlich anzugeben.
§. 2.
Soweit ein Werk nach den §§. 16 bis 24 ohne Einwilligung des Be-
rechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung, die öffentliche Auf-
führung sowie der öffentliche Vortrag zulässig.
§. 27.
Für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst be-
darf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn sie keinem gewerblichen
Zwecke dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden. Im Uebrigen sind
solche Aufführungen ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig:
1. wenn sie bei Volksfesten, mit Ausnahme der Mufikfeste, stattfinden;
2. wenn der Ertrag ausschließlich für wohlthätige Zwecke bestimmt ist und
die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Thätigkeit erhalten;
3. wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mitglieder
sowie die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen als Hörer zuge-
lassen werden.