Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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stücken dienen. Diese Vorschrift findet auch auf auswechselbare Bestandtheile An- 
wendung, sofern sie nicht für Instrumente verwendbar sind, durch die das Werk 
hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tones und hinsichtlich des Zeitmaßes nach 
Art eines persönlichen Vortrags wiedergegeben werden kann. 
§. 23. 
Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn einem Schriftwerk ausschließlich zur 
Erläuterung des Inhalts einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke bei— 
gefügt werden. 
§. 24. 
Auf Grund der §§. 19 bis 23 ist die Vervielfältigung eines fremden 
Werkes nur zulässig, wenn an den wiedergegebenen Theilen keine Aenderung vor- 
genommen wird. Jedoch sind, soweit der Zweck der Wiedergabe es erfordert, 
Uebersetzungen eines Schriftwerkes und solche Bearbeitungen eines Werkes der 
Tonkunst gestattet, die nur Auszüge oder Uebertragungen in eine andere Tonart 
oder Stimmlage oder Einrichtungen für die im §. 22 bezeichneten Instrumente 
darstellen. Werden einzelne Aufsätze, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines 
Schriftwerkes in eine Sammlung zum Schulgebrauch aufgenommen, so sind die 
für diesen Gebrauch erforderlichen Aenderungen gestattet, jedoch bedarf es, solange 
der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung. Die Einwilligung gilt als 
ertheilt, wenn der Urheber nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm von der 
beabsichtigten Aenderung Mittheilung gemacht ist, Widerspruch erhebt. 
§. 26. 
Wer ein fremdes Werk nach Maßgabe der §§. 19 bis 23 benutzt, hat 
die Quelle deutlich anzugeben. 
§. 2. 
Soweit ein Werk nach den §§. 16 bis 24 ohne Einwilligung des Be- 
rechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung, die öffentliche Auf- 
führung sowie der öffentliche Vortrag zulässig. 
§. 27. 
Für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst be- 
darf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn sie keinem gewerblichen 
Zwecke dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden. Im Uebrigen sind 
solche Aufführungen ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig: 
1. wenn sie bei Volksfesten, mit Ausnahme der Mufikfeste, stattfinden; 
2. wenn der Ertrag ausschließlich für wohlthätige Zwecke bestimmt ist und 
die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Thätigkeit erhalten; 
3. wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mitglieder 
sowie die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen als Hörer zuge- 
lassen werden.
	        
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