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Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eines sonstigen Werkes
der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, finden diese Vorschriften keine An—
wendung.
§. 28.
Zur Veranstaltung einer öffentlichen Aufführung ist, wenn mehrere Be—
rechtigte vorhanden sind, die Einwilligung eines jeden erforderlich.
Bei einer Oper oder einem sonstigen Werke der Tonkunst, zu welchem ein
Text gehört, bedarf der Veranstalter der Aufführung nur der Einwilligung des—
jenigen, welchem das Urheberrecht an dem musikalischen Theile zusteht.
Dritter Abschnitt.
Dauer des Schutzes.
§. 29.
Der Schutz des Urheberrechts endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers
dreißig Jahre und außerdem seit der ersten Veröffentlichung des Werkes zehn
Jahre abgelaufen sind. Ist die Veröffentlichung bis zum Ablaufe von dreißig
Jahren seit dem Tode des Urhebers nicht erfolgt, so wird vermuthet, daß das
Urheberrecht dem Eigenthümer des Werkes zustehe.
§. 30.
Steht das Urheberrecht an einem Werke Mehreren gemeinschaftlich zu, so
bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist,
deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden.
§. 31.
Ist der wahre Name des Urhebers nicht bei der ersten Veröffentlichung
gemäß §. 7 Abs. 1, 3 angegeben worden, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe
von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung.
Wird der wahre Name des Urhebers binnen der dreißigjährigen Frist
gemäß §. 7 Abs. 1, 3 angegeben oder von dem Berechtigten zur Eintragung in
die Eintragsrolle (§. 56) angemeldet, so finden die Vorschriften des §. 29 An-
wendung. Das Gleiche gilt, wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers
veröffentlicht wird.
§. 32.
Steht einer juristischen Person nach den §§. 3, 4 das Urheberrecht zu, so
endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung.
Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe der im §. 29 bestimmten Fristen,
wenn das Werk erst nach dem Tode des Verfassers veröffentlicht wird.
§. 33.
Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen veröffentlichten Bänden
bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften wird jeder Band, jeder
Reichs. Gesetzbl. 1901. 46