Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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War  die  Einwilligung  des  Berechtigten  nur  deshalb  erforderlich,  weil  an
dem  Werke  selbst,  an  dessen  Titel  oder  an  der  Bezeichnung  des  Urhebers  Aende—
rungen  vorgekommen  sind,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  ein.

Soll  eine  nicht  beizutreibende  Geldstrafe  in  Gefängnißstrafe  umgewandelt
werden,  so  darf  deren  Dauer  in  den  Fällen  des  Abs.  1  sechs  Monate,  in  den
Fällen  des  Abs.  2  einen  Monat  nicht  übersteigen.

§.  39.

Wer  den  wesentlichen  Inhalt  eines  Werkes,  bevor  der  Inhalt  öffentlich
mitgetheilt  ist,  vorsätzlich  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten  öffentlich  mittheilt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.  Soll  eine  nicht
beizutreibende  Geldstrafe  in  Gefängnißstrafe  umgewandelt  werden,  so  darf  deren
Dauer  drei  Monate  nicht  übersteigen.

§.  40.

Auf  Verlangen  des  Berechtigten  kann  neben  der  Strafe  auf  eine  an  ihn
zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage  von  sechstausend  Mark  erkannt  werden.
Die  zu  dieser  Buße  Verurtheilten  haften  als  Gesammtschuldner.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Anspruchs
auf  Schadensersatz  aus.

§.  41.

Die  in  den  §§.  36  bis  39  bezeichneten  Handlungen  sind  auch  dann  rechtswidrig,
  wenn  das  Werk  nur  zu  einem  Theile  vervielfältigt,  verbreitet,  öffentlich
mitgetheilt,  aufgeführt  oder  vorgetragen  wird.

§.  42.

Die  widerrechtlich  hergestellten  oder  verbreiteten  Exemplare  und  die  zur
widerrechtlichen  Vervielfältigung  ausschließlich  bestimmten  Vorrichtungen,  wie
Formen,  Matten,  Steine,  Stereotypen,  unterliegen  der  Vernichtung.  Ist  nur
ein  Theil  des  Werkes  widerrechtlich  hergestellt  oder  verbreitet,  so  ist  auf  Vernichtung
  dieses  Theiles  und  der  entsprechenden  Vorrichtungen  zu  erkennen.

Gegenstand  der  Vernichtung  sind  alle  Exemplare  und  Vorrichtungen,  welche
sich  im  Eigenthume  der  an  der  Herstellung  oder  der  Verbreitung  Betheiligten  sowie
der  Erben  dieser  Personen  befinden.

Auf  die  Vernichtung  ist  auch  dann  zu  erkennen,  wenn  die  Herstellung  oder
die  Verbreitung  weder  vorsätzlich  noch  fahrlässig  erfolgt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
die  Herstellung  noch  nicht  vollendet  ist.

Die  Vernichtung  hat  zu  erfolgen,  nachdem  dem  Eigenthümer  gegenüber
rechtskräftig  darauf  erkannt  ist.  Soweit  die  Exemplare  oder  die  Vorrichtungen
in  anderer  Weise  als  durch  Vernichtung  unschädlich  gemacht  werden  können,  hat
dies  zu  geschehen,  falls  der  Eigenthümer  die  Kosten  übernimmt.

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