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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 28.
Inhalt: Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten.
S. 241.
(Nr. 2779.) Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der
Reichsbeamten. Vom 25. Juni 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §18 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrathe, was folgt:
§. 1.
Die Reichsbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgen-
den Satzen:
I. die Chefs der obersten Reichsbehörden .. . 35 Mark,
II. die Direktoren der obersten Reichsbehörden 28
III. die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden 22
IV. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden .. 15
V. die Sekretäre der höheren Reichsbehörden . 12
VI. die Subalternen der übrigen Reichsbehörden 8
VII. die Unterbeamten . . . . . .. 4
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb
24 Stunden beendet, so wird nur das Ein= und einhalbfache der Sätze unter I
bis VII gewährt.
Wird die Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und beendet,
so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder bei 1 auf 27 Mark, bei II auf
21 Mark, bei III auf 17 Mark, bei IV auf 12 Mark, bei V auf 9 Mark,
bei VI auf 6 Mark und bei VII auf 3 Mark ein.
.. 2.
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann
das Tagegeld (§. 1) von der obersten Reichsbehörde angemessen erhöht werden.
Reichs-Gesetbl. 1901. 47
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1901.