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der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, Ortsvorsteher u. s. w.)
nachsuchen. Zuständig ist der Vorsteher der Gemeinde, in deren
Bezirke die streitige Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnisse zu
erfüllen ist oder sich die gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers
befindet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben.
XXIV. Im §. 73 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
Ein unmittelbarer Zwang zur Vornahme einer Handlung ist
nur im Falle des §. 127d der Gewerbeordnung zulässig; die
Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage kann durch Geld-
strafen nicht erzwungen werden.
XXV. Im §. 77 Abs. 2 Ziffer 6 wird statt §. 63 Abs. 3 gesetzt: §. 63 Abs. 4.
XXVI. Der §. 78 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
§. 78.
Soweit nach den Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes
die Entscheidung von Streitigkeiten über die Berechnung und An-
rechnung von Versicherungsbeiträgen und Eintrittsgeldern in Ge-
mäßheit dieses Gesetzes zu erfolgen hat, finden die Vorschriften
der §§. 71 bis 75 auch dann Anwendung, wenn es sich um
Versicherungsbeiträge anderer als der im §. 2 bezeichneten Arbeiter
handelt. Die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers wird in diesem
Falle nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Gewerbegericht für die
Gemeinde errichtet ist.
XXVII. Im §. 79 wird der Abs. 3 gestrichen.
XXVIII. Hinter F§ 80 wird folgende Vorschrift eingestellt:
§. S0 a.
In dem Verhältnisse der Innungen, der Innungsschieds-
gerichte und der im §. 80 bezeichneten Gewerbegerichte zu den
ordentlichen Gerichten und zu den gemäß §. 1 errichteten Gewerbe-
gerichten finden die Vorschriften des §. 26 entsprechende Anwendung.
Artikel 2.
Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig
geworden sind, werden nach den bisherigen Vorschriften erledigt.
Artikel 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Tert des Gewerbegerichtsgesetzes,
wie er sich aus den im Artikel 1 vorgesehenen Aenderungen ergiebt, unter fort-
laufender Nummernfolge der Paragraphen und unter Weglassung des §. 81 durch