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4. Die Zugänge zum Schwarzen Meer. Die Türkei hat
stets das Recht in Anspruch genommen, den Kriegsschiffen aller
Nationen das Einlaufen in den Bosporus und die Dardanellen
zu untersagen, ohne dabei auf nennenswerthen positiven Widerstand
gestossen zu sein. England insbesondere unterwarf sich in
dem Friedensvertrage von 1809. Eine weitere Anerkennung erfolgte
durch die Konvention vom 13. Juli 1841 und sodann durch
Art. 10 des Pariser Friedensvertrages von 1856 in Verbindung
mit der Anhangskonvention. Es wird hier zunächst ausgesprochen,
dass die Signaturmächte sich der „alten Regel“, nach welcher
diese Meerengen fremden Kriegsschiffen verschlossen sind, so lange
die Türkei sich im Friedenszustand befindet, unterwerfen, jedoch
mit folgenden Modifikationen:
a) der Sultan behält sich das Recht vor, leichten Kriegsfahrzeugen
für den Dienst der Gesandtschaften der befreundeten
Mächte einen Passagefirman zu ertheilen;
b) ingleichen sind ausgenommen die beiden Fahrzeuge, welche
jeder der kontrahirenden Theile nach der Donaumündung entsenden
darf.
In dem Londoner Vertrage vom 13. März 1871 ist dieses
Prinzip zwar aufrecht erhalten worden, aber mit der Massgabe,
dass der Sultan die Machtvollkommenheit haben soll, die Meerengen
in Friedenszeiten den Kriegsschiffen der befreundeten und
alliirten Mächte zu öffnen, falls die hohe Pforte solches für nöthig
erachten sollte, um die Ausführung der Stipulationen des Pariser
Vertrages von 1856 sicher zu stellen *}).
11) PERELS a. a. O. S. 35. Auch diese Bestimmungen werden durch
den Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 nicht berührt. — In Betreff des Einlaufens
der englischen Flotte in die Dardanellen während des russisch-türkischen
Krieges im Jahre 1878 s. die Aktenstücke im Staatsarchiv Bd. 33 Nr. 6643
und 6645. — Im Jahre 1868 ertheilte die Hohe Pforte einem österreichischen
Geschwader, auf welchem sich der Kaiser von Oesterreich eingeschifft hatte,
die Genehmigung zur Passage durch die Dardanellen; bei dieser Veranlassung
nahm der Sultan überhaupt für sich das Recht in Anspruch. eine solche Konzession
zu ertheilen, sobald ein Souverän oder der Chef eines unabhängigen
Staates an Bord eines Kriegsschiffes sei. In einer den Gegenstand erörternden
Erklärung des österreichisch-ungarischen Reichskanzlers wurde ausgeführt, wie
Kriegsschiffe, die bei einem Höflichkeitsbesuch lediglich zum Ehrendienst des
Souveräns bestimmt sind, gewissermassen vorübergehend ihren vorwiegenden
Charakter als Kriegsschiffe verlören (Daselbst Bd. 16 Nr. 3558 und Bd. 20
Nr, 4239). — Im März 1882 ertheilte die Pforte für den russischen Dampfer