Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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bei Rothwein 
der Gesammtgehalt an Extraktstoffen nicht unter 1,7 Gramm, 
der nach Abzug der nicht flüchtigen Säuren verbleibende Extrakt— 
gehalt nicht unter 1,3 Gramm, 
der nach Abzug der Gesammtsäuren verbleibende Extraktgehalt 
nicht unter 1.2 Gramm, 
der Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter 0,16 Gramm 
in einer Menge von 100 Kubikcentimeter Wein herabgesetzt sein. 
Bei der Feststellung des Extraktgehalts ist die 0,1 Gramm in 100 Kubik- 
centimeter Wein übersteigende Zuckermenge in Abzug zu bringen und außer Be- 
tracht zu lassen. 
II. Zu §. 6. Die im §. 6 des Gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung von 
Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, hat wie folgt 
zu geschehen: 
a) Das Land, in welchem der Schaumwein auf Flaschen gefüllt ist, muß 
in der Weise kenntlich gemacht werden, daß auf den Flaschen die Be- 
zeichnung 
„In Deutschland auf Flaschen getfüllt, 
„ In Frankreich auf Flaschen getfüllt, 
„In Luxemburg auf Flaschen gefüllt, 
u. s. w. angebracht wird; ist der Schaumwein in demjenigen Lande, 
in welchem er auf Flaschen gefüllt wurde, auch fertiggestellt, so kann 
an Stelle jener Bezeichnung die Bezeichnung 
"„Deutscher (Französischer, Luxemburgischer u. s. W.) 
Schaumwein 
oder 
„Deutsches (Französisches, Luxemburgisches u. s. W.) 
Erzeugniss 
treten. 
b) Bei Schaumwein, der aus Fruchtwein (Obst= oder Beerenwein) her- 
gestellt ist, muß in der unter a vorgeschriebenen Bezeichnung den 
Worten In Deutschland (Frankreich, Luxemburg u. s. W.) auf 
Flaschen gefüllt  oder „ Deutsches (Französisches, Luxemburgisches 
u. s. w.) Erzeugnisse noch das Wort Frucht-Schaumwein" voran- 
gehen oder an die Stelle des Wortes Schaumwein“ das Wort 
„Frucht-Schaumwein" treten. 
An Stelle des Wortes „Frucht-Schaumweine kann das Wort 
„Obst-Schaumwein, „Beeren-Schaumweine oder eine entsprechende, 
die benutzte Fruchtart erkennbar machende Wortverbindung, wie Apfel- 
Schaumwein“, „Johannisbeer-Schaumwein" u. s. w., treten. 
c) Die unter a und b vorgeschriebenen Bezeichnungen müssen in schwarzer 
Farbe auf weißem Grunde, deutlich und nicht verwischbar auf einem
	        
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