Volltext : Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. II. Band. (2)

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den  25.  März:

Böblingen,  Cannstadt,  Eßlingen,  Weinsberg,  Tübingen,  Welzheim,  Ulm,
Wiblingen.  ·

Zu  den  genannten  beiden  Verhandlungen  werden  nun  die  Militaͤrpflichtigen,  an
deren  Altersklasse  in  gegenwaͤrtigem  Jahre  die  Reihe  der  Aushebung  ist,  naͤmlich
sämtliche  im  Jahr  1815  geborenen  Jünglinge,  unter  den  im  Rekrutirungs-Geset  vom
10.  Februar  1828  angedrohten  Rechrsnachtheilen  hierdurch  vorgeladen,  wobei  zu  ihrer
Belehrung  Folgendes  bemerkt  wird:

1)  Für  diejenigen,  welche  bei  der  Ziehung  des  Looses  nicht  erscheinen,  wird  das

Loos  durch  Andere  gezogen.
2)0)  Wer  bei  der  Musterung  nicht  erscheint,  wird  im  Zweifel  für  diensttüchtig  angenommen,
  und  nach  Maaßgabe  seiner  Loosnummer  zum  Kontingent  bezeichnet.
Ueberdieß  treffen  den  MNichterscheinenden  die  im  Art.  47  des  Rekrutirungs=Gesehes

  bestimmten  Srafen.

5)  Wer  eine  Befreiung  wegen  Familien-Verhältnissen  oder  wegen  Berufs  anspricht,
  hat  solche  bei  Verlust  derselben  bei  dem  Rekrutirungsrath  des  betreffenden
  Oberamtsbezirks  geltend  zu  machen,  welcher  sich  unmittelbar  nach  der
Ziehung  des  Looses  versammelt.  Uebrigens  wird  Jeder,  der  eine  Befreiung
anspricht,  erinnert,  solche  noch  vor  der  Ziehung  des  Looses  dem  betreffenden
Oberamte  anzuzeigen,  damit  dieses  den  Befreiungsgrund  vorlaäuusig  prüfe,  und
dem,  der  ihn  anspricht,  in  Beziehung  auf  die  beizubringenden  Beweise  die  erforderliche
  Belehrung  ertheile.

Stuttgart  den  14.  Januar  1834.  Göriz.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfögung,  betreffend  die  den  Müllern  obliegende  Malzsteuer-Controle.

In  Bezug  auf  die  Steuer-Controlirung  des  auf  öffentlichen  Mühlen  geschroteten
Malzes  ist  bei  der  jüngsten  Finanz-Verabschiedung  den  Müllern  ein  halber  Kreu-