Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Beylage  zur  Verordnung  wegen  Verpflichtung  der  Unterthanen  zum  Kiegsdlenst
d.  d.  z.  Jam#r  1823.

 

Instruction,

die  Untersuchung  der  Dienstrauglichkeit  bey  der,  zum  Kriegsdienst
bestimmten  jungen  Mannschaft,  Ingleichen  die  Folgen  be.
fundener  Untanglichkeit,  in  Bezug  auf  die  Verbindlichkeit
  zum  Kriegsdienst,  betreffend.

4.  1

Di  Unersuchung  der  Dlensleauglichkele  bey  der,  zum  Krlegsdlenst  berufenen
sungen  Monnschoft  geschlehe,  nach  Anordnung  und  uneer  Aussche  der  Recruticrungöbebörde,
  durch  das,  bep  sedem  Phpskear  angellellte  und  beeldigee  ärzellche
und  wundärzellche  Personal.  Demselben  wlrd  vafür,  wo  es  noch  ulche  hinlänglich
  salorlr#  seon  sollee,  eine  verhälenlßmätlge  Besoldung  ausgeseyr,  wogegen
  alle  dahin  elnschlagende  Arbelten  en  ollücIo  von  ihm  verrichtee  werden
müssen,  und  die  Annahme  sedes  Geschenkes  von  Selcen  der  Krlegsdienfpflchelgen,
  oder  von  deren  Angehörlgen,  oder  Freunden,  bey  Vermeldung  der  geseylichen
  Strasen  (§.  43.  der  Verordn.),  lhm  unrersage  blelbe.

+.  2.

Eine  dergleschen  #rzeliche  Uncersuchung  finder  nicht  statt  beyh  solchen  Indlviduen,
  die,  wenn  sie  durchs  soos  zum  Krlegsdlenst  berufen  werden,  #ch,
als