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Beylage zur Verordnung wegen Verpflichtung der Unterthanen zum Kiegsdlenst
d. d. z. Jam#r 1823.
Instruction,
die Untersuchung der Dienstrauglichkeit bey der, zum Kriegsdienst
bestimmten jungen Mannschaft, Ingleichen die Folgen be.
fundener Untanglichkeit, in Bezug auf die Verbindlichkeit
zum Kriegsdienst, betreffend.
4. 1
Di Unersuchung der Dlensleauglichkele bey der, zum Krlegsdlenst berufenen
sungen Monnschoft geschlehe, nach Anordnung und uneer Aussche der Recruticrungöbebörde,
durch das, bep sedem Phpskear angellellte und beeldigee ärzellche
und wundärzellche Personal. Demselben wlrd vafür, wo es noch ulche hinlänglich
salorlr# seon sollee, eine verhälenlßmätlge Besoldung ausgeseyr, wogegen
alle dahin elnschlagende Arbelten en ollücIo von ihm verrichtee werden
müssen, und die Annahme sedes Geschenkes von Selcen der Krlegsdienfpflchelgen,
oder von deren Angehörlgen, oder Freunden, bey Vermeldung der geseylichen
Strasen (§. 43. der Verordn.), lhm unrersage blelbe.
+. 2.
Eine dergleschen #rzeliche Uncersuchung finder nicht statt beyh solchen Indlviduen,
die, wenn sie durchs soos zum Krlegsdlenst berufen werden, #ch,
als