Metadata : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Dritter Band.

180  Vierter  Abschnitt:  Das  Finanzrecht.  III.  Das  Budget.  §  59.

belgischen  Konstitutionalismus,  das  Mitwirkungsrecht  des  Landtages  bei  Feststellung  des
Staatshaushaltes  im  Anschlusse  an  die  frühere  ständische  Verfassung  gestaltet  haben.

Die  Verfassungsurkunde  sagt  in  Titel  VII  §§  3—5:

„Der  König  erholt  die  Zustimmung  der  Stände  zur  Erhebung  aller  direkten  Steuern,
sowie  zur  Erhebung  neuer  indirekter  Anflagen,  oder  zu  der  Erhöhung  oder  Veränderung

der  bestehenden.

Den  Ständen  wird  daher  nach  ihrer  Eröffnung  die  genaue  Uebersicht  des  Staatsbedürfnisses,
  sowie  der  gesamten  Staatseinnahmen  (Budget)  vorgelegt  werden,  welche  dieselbe
  durch  einen  Ausschuß  prüfen,  und  sodann  über  die  zu  erhebenden  Steuern  in  Beratung

  treten.
Die  zur  Deckung  der  ordentlichen,  beständigen  und  bestimmt  vorherzusehenden  Staatsausgaben,

  mit  Einschluß  des  notwendigen  Reservefonds,  erforderlichen  direkten  Steuern
werden  jedesmal  auf  sechs  Jahre  bewilligt"  ¹).

Die  Finanzperioden  sind  durch  Gesetz  vom  10.  Juli  1865  (G.-Bl.  S.  137)
auf  zwei  Jahre  abgekürzt  worden.

Ans  den  vorgeführten  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde  ergibt  sich  folgendes.

Die  Verfassungsurkunde  unterscheidet  zwei  Dinge:  die  Stenerbewilligung  und
die  Prüfung  des  Budgets  durch  den  Landtag.  Letztere  hat  den  Zweck,  die  Grundlage
  für  die  erstere  zu  bilden.

Bei  der  Prüfung  des  Budgets  aber  und  bei  der  Bewilligung  der  Steuern  nimmt
der  Landtag  eine  grundsätzlich  verschiedene  Stellung  ein.

Die  Budgetaufstellung  ist  der  Sache  nach  kein  Akt  der  Gesetzgebung,  sondern  ein  Akt
der  Verwaltung  und  hat  daher  unter  Beobachtung  der  bestehenden  Gesetze  zu  geschehen.

diese  Kontroverse  weiter  einzugehen.  Vgl.  auch  W.  van  Calker,  die  Anfänge  des  badischen  Budgetrechtes,
  Freiburg  i.  B.  1900  S.  8  ff.  M.  v.  Heckel,  das  Budget,  Leipzig  1898.

1)  Ueber  die  Auslegung  der  oben  angeführten  Verfassungsbestimmungen  ist  unter  der  Regierung
  König  Ludwigs  I.  Streit  entstanden.  Der  Streit  betraf  zwei  Fragen.  Die  eine  derselben
bezog  sich  auf  die  Verwendung  der  Erübrigungen.  Die  andere  Frage  aber  war  die,  welche  staatsrechtlichen
  Folgen  den  ständischen  Beschlüssen  bei  Prüfung  des  Ausgabenbudgets,  auf  Grund  dessen
die  Steuerbewilligung  geschieht,  beizumessen  sei,  insbesondere  ob  den  Ständen  die  Befugnis  zukomme,
  die  Ausgabenansätze  des  Budgets  mit  bindender  Kraft  für  die  Regierung  zu  erniedrigen.
Diese  Streitfrage  wurde  dadurch  hervorgerufen,  daß  die  Staatsregierung  im  Jahre  1837  das  Ausgabenbudget
  in  Ziffern  verkündete,  bei  welchen  auf  die  ständischen  Beschlüsse  vorzüglich  da  keine
Rücksicht  genommen  war,  wo  die  Stände  nicht  den  vollen  Regierungsansatz  genehmigt  hatten.  Hiegegen
  legte  die  Abgeordnetenkammer  im  Jahre  1840  anläßlich  der  Prüfung  der  Nachweisungen  für
1837/38  Verwahrung  ein.

Im  Jahre  1843  kam  man  im  Landtage  auf  die  Sache  zurück.  Der  Finanzausschuß  der
zweiten  Kammer  richtete  durch  das  Kammerpräsidium  an  die  Staatsregierung  die  Frage,  von
welchen  Grundsätzen  die  Regierung  bezüglich  der  verbindenden  Krast  des  den  Ständen  zur  Prüfung
übergebenen  Budgets  ausgehe,  und  in  welcher  Form  dessen  Bekanntmachung  künftig  bewerkstelligt
werden  solle?  Die  Erwiderung  erfolgte  mit  Schreiben  vom  20.  Juni  1843.  Am  14.  gl.  M.  war
in  einer  Sitzung  des  Finanzausschusses  der  Reichsratskammer  vom  Berichterstatter  ein  Aufsatz  verlesen
  worden,  welcher  eine  Lehre  über  die  sämtlichen  schwebenden  Streitfragen  aufstellte.  Der  Aufsatz
  wurde  der  Staatsregierung  mitgeteilt,  die  ihre  Erklärung  hierüber  mit  Ermächtigung  des  Königs
  unterm  30.  gl.  M.  dem  Reichsratspräsidium  zugehen  ließ.  Es  ergab  sich  Uebereinstimmung
zwischen  Regierung  und  Ausschuß,  der  Aufsatz  wurde  nochmals  überarbeitet  und  in  der  Sitzung  der
Reichsratskammer  vom  12.  Juli  1843  einstimmig  gebilligt.  Dies  ist  das  in  der  bayerischen  Verfassungsgeschichte
  berühmt  gewordene  Verfassungsverständnis.  In  der  Abgeordnetenkammer
  fand  keine  förmliche  Beschlußfassung  statt.  In  deren  Finanzausschusse  wurde  aber  die
Uebereinstimmung  mit  dem  Verfassungsverständnisse  festgestellt,  einen  Punkt,  der  die  Ausgabenbewilligung
  betraf,  ausgenommen.  

Das  Verfassungsverständnis  ist  kein  Gesetz,  aber  ein  wertvolles  Auslegungemittel.  Seine
hohe  politische  Bedeutung  liegt  darin,  daß  in  demselben  die  übereinstimmende  Rechtsüberzengung
der  Staatsregierung  und  der  Kammern  ihren  Ausdruck  gefunden  hat.  Die  Sätze  des  Verfassungsverständnisses
  geben  auch  in  der  Tat  im  wesentlichen  eine  richtige  Entwickelung  des  Budgetrechtes,
welches  in  den  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde  enthalten  ist.

Das  Verfassungsverständnis  ist  bei  Weber  III  S.  447  abgedruckt.