180 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. III. Das Budget. § 59.
belgischen Konstitutionalismus, das Mitwirkungsrecht des Landtages bei Feststellung des
Staatshaushaltes im Anschlusse an die frühere ständische Verfassung gestaltet haben.
Die Verfassungsurkunde sagt in Titel VII §§ 3—5:
„Der König erholt die Zustimmung der Stände zur Erhebung aller direkten Steuern,
sowie zur Erhebung neuer indirekter Anflagen, oder zu der Erhöhung oder Veränderung
der bestehenden.
Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Uebersicht des Staatsbedürfnisses,
sowie der gesamten Staatseinnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe
durch einen Ausschuß prüfen, und sodann über die zu erhebenden Steuern in Beratung
treten.
Die zur Deckung der ordentlichen, beständigen und bestimmt vorherzusehenden Staatsausgaben,
mit Einschluß des notwendigen Reservefonds, erforderlichen direkten Steuern
werden jedesmal auf sechs Jahre bewilligt" ¹).
Die Finanzperioden sind durch Gesetz vom 10. Juli 1865 (G.-Bl. S. 137)
auf zwei Jahre abgekürzt worden.
Ans den vorgeführten Bestimmungen der Verfassungsurkunde ergibt sich folgendes.
Die Verfassungsurkunde unterscheidet zwei Dinge: die Stenerbewilligung und
die Prüfung des Budgets durch den Landtag. Letztere hat den Zweck, die Grundlage
für die erstere zu bilden.
Bei der Prüfung des Budgets aber und bei der Bewilligung der Steuern nimmt
der Landtag eine grundsätzlich verschiedene Stellung ein.
Die Budgetaufstellung ist der Sache nach kein Akt der Gesetzgebung, sondern ein Akt
der Verwaltung und hat daher unter Beobachtung der bestehenden Gesetze zu geschehen.
diese Kontroverse weiter einzugehen. Vgl. auch W. van Calker, die Anfänge des badischen Budgetrechtes,
Freiburg i. B. 1900 S. 8 ff. M. v. Heckel, das Budget, Leipzig 1898.
1) Ueber die Auslegung der oben angeführten Verfassungsbestimmungen ist unter der Regierung
König Ludwigs I. Streit entstanden. Der Streit betraf zwei Fragen. Die eine derselben
bezog sich auf die Verwendung der Erübrigungen. Die andere Frage aber war die, welche staatsrechtlichen
Folgen den ständischen Beschlüssen bei Prüfung des Ausgabenbudgets, auf Grund dessen
die Steuerbewilligung geschieht, beizumessen sei, insbesondere ob den Ständen die Befugnis zukomme,
die Ausgabenansätze des Budgets mit bindender Kraft für die Regierung zu erniedrigen.
Diese Streitfrage wurde dadurch hervorgerufen, daß die Staatsregierung im Jahre 1837 das Ausgabenbudget
in Ziffern verkündete, bei welchen auf die ständischen Beschlüsse vorzüglich da keine
Rücksicht genommen war, wo die Stände nicht den vollen Regierungsansatz genehmigt hatten. Hiegegen
legte die Abgeordnetenkammer im Jahre 1840 anläßlich der Prüfung der Nachweisungen für
1837/38 Verwahrung ein.
Im Jahre 1843 kam man im Landtage auf die Sache zurück. Der Finanzausschuß der
zweiten Kammer richtete durch das Kammerpräsidium an die Staatsregierung die Frage, von
welchen Grundsätzen die Regierung bezüglich der verbindenden Krast des den Ständen zur Prüfung
übergebenen Budgets ausgehe, und in welcher Form dessen Bekanntmachung künftig bewerkstelligt
werden solle? Die Erwiderung erfolgte mit Schreiben vom 20. Juni 1843. Am 14. gl. M. war
in einer Sitzung des Finanzausschusses der Reichsratskammer vom Berichterstatter ein Aufsatz verlesen
worden, welcher eine Lehre über die sämtlichen schwebenden Streitfragen aufstellte. Der Aufsatz
wurde der Staatsregierung mitgeteilt, die ihre Erklärung hierüber mit Ermächtigung des Königs
unterm 30. gl. M. dem Reichsratspräsidium zugehen ließ. Es ergab sich Uebereinstimmung
zwischen Regierung und Ausschuß, der Aufsatz wurde nochmals überarbeitet und in der Sitzung der
Reichsratskammer vom 12. Juli 1843 einstimmig gebilligt. Dies ist das in der bayerischen Verfassungsgeschichte
berühmt gewordene Verfassungsverständnis. In der Abgeordnetenkammer
fand keine förmliche Beschlußfassung statt. In deren Finanzausschusse wurde aber die
Uebereinstimmung mit dem Verfassungsverständnisse festgestellt, einen Punkt, der die Ausgabenbewilligung
betraf, ausgenommen.
Das Verfassungsverständnis ist kein Gesetz, aber ein wertvolles Auslegungemittel. Seine
hohe politische Bedeutung liegt darin, daß in demselben die übereinstimmende Rechtsüberzengung
der Staatsregierung und der Kammern ihren Ausdruck gefunden hat. Die Sätze des Verfassungsverständnisses
geben auch in der Tat im wesentlichen eine richtige Entwickelung des Budgetrechtes,
welches in den Bestimmungen der Verfassungsurkunde enthalten ist.
Das Verfassungsverständnis ist bei Weber III S. 447 abgedruckt.