Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

16. 
17. 
2 
11 
Beim Reichsheere. 
  
16. Die Intendantur- und oberen Proviantamtsbeamten 
sowie die der gleichen Beamtengattung angehörigen 
Beamten der Konservenfabriken, die Beamten der 
Garnisonbauverwaltung, die Garnisonverwaltungs- 
und Lazarethbeamten in Festungen, welche in Be- 
lagerungszustand erklärt sind; 
ferner: 
17. Bayern und Württemberg: 
die Feldgeistlichen. 
289 
  
Bei der Marine. 
  
B. Untere Militärbeamte 
(im Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts). 
1. Die Unterapotheker und Militärapotheker einschließlich 
der einjährig freiwilligen Militärapotheker. 
2. Preußen und Sachsen: 
die Divisions-, Garnison= und Anstaltsküster, 
die Militärgerichtsboten. 
Bayern: 
die Militärgerichtsboten. 
Württemberg: 
die Militärgerichtsboten, 
weiter siehe II B 11. 
Außerdem im Kriege und während 
3. Die Kassendiener bei den Feldkriegskassen. 
4. Die Feldbackmeister und die Feldmagazinaufseher bei 
den Feld- und Etappenmagazinanstalten sowie bei 
den Magazinen auf den Sammelstationen. 
5. Die Feldpostschaffner bei den Feldpostanstalten. 
6. Die Polizeibeamten im großen Hauptquartier und bei 
den Etappeninspektionen. 
7. Die chirurgischen Instrumentenmacher und die Apo- 
thekenhandarbeiter bei den Feld- und Etappenlazareth- 
anstalten. 
8. Die Telegraphenvorarbeiter und Arbeiter bei der Feld- 
und Etappentelegraphie. 
9. Die Feldpostillone bei den Feldpostanstalten. 
10. Die Unterbeamten der Proviantämter und Konserven- 
fabriken, der Garnison= und Lazarethverwaltungen in 
Festungen, welche in Belagerungszustand erklärt sind; 
ferner: 
11. Wurttemberg: 
die Feldküster. 
  
  
1. 
2. 
3. 
Die Marine-Küster. 
Die Marine-Gerichtsboten. 
Die auf Schiffen der Marine zur Verrichtung dienst- 
licher Funktionen eingeschifften unteren Civilbeamten 
sowie die unter III B 9 genannten eingeschifften 
Militärbeamten der Marine. 
des mobilen Zustandes
	        
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