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des früher ungetheilten Staats- und Stadthaushalts dergestalt abzeschlossen, daß
auf Grund von Bewilligungen oder sonstigen verpflichtenden Akten der Regierung,
der Behörden und Körperschaften der vormaligen Freien Stadt Fransfiut
für die Stadtgemeinde, für Korporationen, Anstalten, Stiftungen, Kirchen,
Pfarreien, Schulen, Beamte, Geistliche, Lehrer oder Privatpersonen weitere
Ansprüche an den Staat nicht stattfinden, als in dem Umfange, in welchem die
gegenüberstehenden Verpflichtungen durch diesen Rezeß auf den Staat übernommen
worden sind.
In Ansehung der Vergütigung für Kriegsleistungen und Lasten aus dem
Jahre 1866. verbleibt es bei den Bestimmungen des Erlasses vom 25. September
1867. (Gesetz Samml. S. 1683.).
Dieser Rezeß ist von den beiderseitigen Kommisarien in doppelter Ausfertigung
vollzogen und untersiegelt worden.
So geschehen zu Berlin, den 26. Februar 1869.
Guenther. (IL. S.) Hoffmann. (L. S.) Dr. Mumm. (L. S.)
Passavant. (L. 8.) Dr. Rumpf. (L. S.) Dr. Hamburger. (L. S.)
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