Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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des  früher  ungetheilten  Staats-  und  Stadthaushalts  dergestalt  abzeschlossen,  daß
auf  Grund  von  Bewilligungen  oder  sonstigen  verpflichtenden  Akten  der  Regierung,
  der  Behörden  und  Körperschaften  der  vormaligen  Freien  Stadt  Fransfiut
für  die  Stadtgemeinde,  für  Korporationen,  Anstalten,  Stiftungen,  Kirchen,
Pfarreien,  Schulen,  Beamte,  Geistliche,  Lehrer  oder  Privatpersonen  weitere
Ansprüche  an  den  Staat  nicht  stattfinden,  als  in  dem  Umfange,  in  welchem  die
gegenüberstehenden  Verpflichtungen  durch  diesen  Rezeß  auf  den  Staat  übernommen
  worden  sind.

In  Ansehung  der  Vergütigung  für  Kriegsleistungen  und  Lasten  aus  dem
Jahre  1866.  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  Erlasses  vom  25.  September
  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1683.).

Dieser  Rezeß  ist  von  den  beiderseitigen  Kommisarien  in  doppelter  Ausfertigung
  vollzogen  und  untersiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  26.  Februar  1869.

Guenther.  (IL.  S.)  Hoffmann.  (L.  S.)  Dr.  Mumm.  (L.  S.)
Passavant.  (L.  8.)  Dr.  Rumpf.  (L.  S.)  Dr.  Hamburger.  (L.  S.)

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