Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  251

Daß  die  Nichtigkeltsbeschwerde  inzwischen  entschieden
  worden  sei  (durch  deren  Abweisung),  sei
ohne  Einfluß,  da  es  sich  nur  darum  handle,  ob  die
dermalige  Klage  zur  Zeit  ihrer  Anstellung  zulässig
gewesen  sei.  Urth.  vom  28.  Juni  HVNr.  1146.

Art.  791.  S.  Art.  265.

Art.  792.  Wurde  sich  auf  die  Wirkung  der
Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  im  letzten  ordentlichen
  Rechtszuge  zur  Begründung  des  erhobenen
  Anspruches  nicht  berufen,  somit  auch  die  thatsächlichen
  Voraussetzungen  dieser  Wirkung  nicht  zur
Erörterung  gebracht,  so  kann  wegen  Verletzung  der
8.  25  und  26  des  Hypoth.-Gesetzes  Nichtigkeltsbeschwerde
  nicht  erhoben  werden.  Urth.  v.  30.  Juni
HVNr.  1131.  .

Art.  797  Abs.  2.  S.  Art.  210.

Art.  798  Ziff.  2.  S.  Art.  788.

Art.  821,  831  u.  842.  Nach  Vollzug  der
Pfändung  gegen  einen  Bierwirth  wegen  Bierschuld
erhob  dessen  Ehefrau  Einspruchsklage,  weil  die  gepfändeten
  Gegenstände  zum  Theile  ihr  gehörten.
Dieser  Klage  wurde  entgegengehalten,  daß  Klägerin
die  offene  Bierwirthschaft  mit  ihrem  Ehemanne  gemeinschaftlich
  betrieben  habe,  und  somit  nach  dem
hier  entscheidenden  bayer.  Landrechte  Th.  I  Kap.  6
8.  32  Nr.  6  für  die  Bezahlung  der  Bierschuld  mit
ihrem  eigenen  Vermögen  hafte  und  wurde  die  Klage
auch  nach  Feststellung  dieses  Umstandes  abgewiesen,
dieser  Ausspruch  aber  vernichtet,  weil,  wenn  diese
Haftung  auch  feststehe,  hieraus  noch  nicht  die  Befugniß
  des  Gläubigers  folge,  zum  Zwecke  seiner
Befriedigung  sofort  das  Eigenthum  der  Ehefrau
pfänden  zu  lassen.

Es  finde  nemlich  die  Zwangsvollstreckung  nach
Art.  821  der  Prog.-O.  nur  auf  Grund  einer  in  der
Richtung  gegen  diejenige  Person  vollstreckbaren  Urkunde
  statt,  gegen  welche  die  Vollstreckung  vorgenommen
  werden  soll,  es  müsse  auch  nach  Art.  831  der-