Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 251
Daß die Nichtigkeltsbeschwerde inzwischen entschieden
worden sei (durch deren Abweisung), sei
ohne Einfluß, da es sich nur darum handle, ob die
dermalige Klage zur Zeit ihrer Anstellung zulässig
gewesen sei. Urth. vom 28. Juni HVNr. 1146.
Art. 791. S. Art. 265.
Art. 792. Wurde sich auf die Wirkung der
Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches im letzten ordentlichen
Rechtszuge zur Begründung des erhobenen
Anspruches nicht berufen, somit auch die thatsächlichen
Voraussetzungen dieser Wirkung nicht zur
Erörterung gebracht, so kann wegen Verletzung der
8. 25 und 26 des Hypoth.-Gesetzes Nichtigkeltsbeschwerde
nicht erhoben werden. Urth. v. 30. Juni
HVNr. 1131. .
Art. 797 Abs. 2. S. Art. 210.
Art. 798 Ziff. 2. S. Art. 788.
Art. 821, 831 u. 842. Nach Vollzug der
Pfändung gegen einen Bierwirth wegen Bierschuld
erhob dessen Ehefrau Einspruchsklage, weil die gepfändeten
Gegenstände zum Theile ihr gehörten.
Dieser Klage wurde entgegengehalten, daß Klägerin
die offene Bierwirthschaft mit ihrem Ehemanne gemeinschaftlich
betrieben habe, und somit nach dem
hier entscheidenden bayer. Landrechte Th. I Kap. 6
8. 32 Nr. 6 für die Bezahlung der Bierschuld mit
ihrem eigenen Vermögen hafte und wurde die Klage
auch nach Feststellung dieses Umstandes abgewiesen,
dieser Ausspruch aber vernichtet, weil, wenn diese
Haftung auch feststehe, hieraus noch nicht die Befugniß
des Gläubigers folge, zum Zwecke seiner
Befriedigung sofort das Eigenthum der Ehefrau
pfänden zu lassen.
Es finde nemlich die Zwangsvollstreckung nach
Art. 821 der Prog.-O. nur auf Grund einer in der
Richtung gegen diejenige Person vollstreckbaren Urkunde
statt, gegen welche die Vollstreckung vorgenommen
werden soll, es müsse auch nach Art. 831 der-