Full text : Die Gewerbefreiheit für Bayern.

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keine  Subsistenz  haͤtte.  Dazu  kommt  das  Verfahren  bei  Entscheidung
der  Gewerbsconcessionen,  wie  es  gehandhabt  wurde,  bei  dem  es  moͤglich
  war  und  oft  geschah,  daß  zur  vermeintlichen  Verbesserung  der  Lage
der  bestehenden  Gewerbtreibenden  die  Zahl  der  Gewerbtreibenden  durch
Verhinderung  der  Ansässigmachung  jüngerer  Concurrenten  beschränkt
wurde.“  —  I

So  urtheilt  unser  beruͤhmter  Landsmann  und  Gelehrter,  Staatsrath
  v.  Hermann.  Man  ist  überzeugt,  daß  auch  die  bayerische  Regierung
  die  Grundursachen  unsrer  gewerblichen  Mißstände  recht  wohl
kennt,  daß  sie  von  den  richtigen  Grundsätzen  geleitet  werde,  daß  die
Entfesselung  der  Gewerbe  nicht  nur  nicht  schädlich,  sondern  den  Gewerbtreibenden
  und  dem  ganzen  Staate  ersprießlich  werde.  Die  bayerische
Regierung  wird  im  Verständniß  des  Geistes  und  der  Zeichen  der  Zeit
fürder  nicht  mehr  der  künstlichen  Verwicklung  das  Wort  reden,  sondern
eine  freie  Entwicklung  ins  Leben  rufen;  voraussichtlich  wird  sie  auf  die
ängstlichen  Zurufe  und  Zumuthungen  einiger  Hundert  beklommener
Meister  nicht  zu  viel  Gewicht  legen  und  gerechterweise  den  Spruch  bestätigen:
  „Die  Wohlfahrt  Aller  ist  des  Staates  höchstes  Gesetz.“

Die  Gewerbefreiheit  ist  keine  bloße  Theorie  und  Erfindung  von
Stubengelehrten,  sie  ist  nichts  Neues,  das  uns  überrumpeln  könnte;
nach  Lage  eigenthümlicher  Verhältnisse  kömmt  sie  für  Bayern  eben  nur
zu  spät  zum  Leben.  Schon  im  Jahre  1804  erkannten  die  sachverständigsten
  Männer  der  damaligen  General-Landesdirection,  wie  Montgelas,
  Neumayer,  Utzsschneider,  daß  eine  Leitung  des  Gewerbewesens
für  den  Nationalwohlstand  nachtheilig  sei  und  nur  die  volle  Freiheit
des  Erwerbs  schöne  Blüthen  und  gesunde  Früchte  erzeuge.  Nur  eristirten
  damals  noch  die  allgemeinen  Zoll=  2c.  Schranken  in  jedem  Lande
und  Ländchen  Germanias  und  die  Einführung  der  Gewerbefreiheit
hätte  für  Bayern  zu  große  Schwierigkeiten  haben  müssen.  Auch  der
Gesetzentwurf  von  1825  hatte  schon  eine  später  erfolgende  oder  nothwendige
  Freigebung  der  Gewerbe  im  Auge.  In  den  Ständeversammlungen
  von  1825  wird  dieser  Entwurf  mit  folgenden  Bemerkungen  von
der  Regierung  begleitet:  „Die  ganze  Lage  der  Dinge  habe  sich  so  gestaltet,
  daß  nach  derjenigen  Ueberzeugung,  welche  die  Regierung  sich
aus  sorgfältig  gesammelten  und  reiflich  geprüften  Erfahrungen  verschafft
  habe,  eine  entscheidende  Bewegung  vorwärts  unvermeidlich
sei,  wenn  nicht  Bayern  in  seiner  Stellung  zu  andern  Staaten,  bei  einer
sich  allenthalben  hervordrängenden  Gewerberegsamkeit  und  bei  einem  sich
hierin  wechselseitig  überbietenden  Wetteifer  sich  weit  zurückgeworfen  und
alle  Nachtheile  der  Bilance  gegen  sich  gekehrt  sehen  wolle.  —  Achtung
des  Erworbenen  und  allmählige  Entfesselung  der  Industrie,  welche
unter  den  gegenwärtigen  Umständen  nur  durch  Fortschreiten  ihre