Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 1.

8  10.  Die  Rechtsstellung  des  Königs.  69

 

lassen  in  eine  auch  außerhalb  der  Hofempfänge  gültige  Hofrangordnung,  bei
welcher  den  Hofbeamten  naturgemäß  eine  sehr  bevorzugte  Stellung  angewiesen  ist.  20)

Für  die  rein  juristische  Betrachtung  ist  das  allerdings  inzwischen  von  Grund  aus  anders
  geworden.  Mit  dem  mächtigen  Heranwachsen  der  Staatsidee  sondert  sich  das  Staatsbeamtentum,
  das  dem  Könige  um  des  Staates  willen  dient,  von  dem  Kreise  seiner  persönlichen"
  Diener.  Ganz  abgesehen  von  einer  Verschiebung  des  Werturteils  überhaupt,
ist  jetzt  das  Staatsbeamtentum  allein  ausgezeichnet  durch  eine  vom  Gesetze  eigenartig
geregelte  und  besonders  geschützte  Stellung  und  durch  sein  öffentlich  rechtliches  Dienstverhältnis
  zum  Staate.  Hofbeamtentum  und  Hofdienerschaft  steht  in  privatrechtlichem
Dienstvertragsverhältnisse  zum  Könige,  rechtlich  nicht  anders  als  die  Dienerschaft  eines
Privatmannes.1)

Geblieben  ist  der  Brauch,  daß  dieses  Hofbeamtentum  und  sonstige  Hofdienerschaft
vom  Könige  durch  Rang  und  Titel  und  Amtstracht  ausgezeichnet  wird.  Das  könnte  zunächst
  auch  ein  Privater  nach  seiner  Phantasie  mit  seiner  Dienerschaft  sich  so  einrichten
wollen.  Aber  nur  dem  König  ist  es  gegeben,  daß  die  Auszeichnungen,  die  er  verleiht,
von  der  Gesellschaft  als  gemeingültige  Werte  hingenommen  werden  und  daß  überdies
die  so  zu  verleihenden  Titel  und  Amtstrachten  gesetzlich  geschützt  sind,  wovon  sofort  in
größerem  Zusammenhange  zu  reden  sein  wird.  Jedenfalls  ist  es  aber  danach  ein  unzutreffender
  Ausdruck,  wenn  man  von  dem  Rechte  des  Königs  spricht,  einen  Hofstaat  zu
halten.  Der  besondere  Ehrenvorzug,  der  ihm  in  dieser  Beziehung  eigen  ist,  besteht  rechtlich
darin,  daß  er  die  zu  seinem  Hofstaat  gehörigen  Personen  mit  dieser  besonderen  Wirkung
auszuzeichnen  vermag.  2)

Damit  werden  wir,  wie  gesagt,  von  selbst  zu  einem  anderen  wichtigen  Stück  der  königlichen
  Ehrenrechte  geführt,  zu  der  sogenannten  Ehrenhoheit.  Darunter  versteht

 

ämter  in  den  rechtlichen  Angelegenheiten  der  Hofbedienten  betreffend  vom  22.  März  1786;  Befehl,
die  in  den  Wohnungen  der  Hofportechaisenträger  unter  dem  Churfürstlichen  Schlosse  vorzunehmenden
  gerichtlichen  Expeditionen  betr.  vom  13.  Mai  1791.

20)  Altere  Hofrangordnungen  von  1716,  1747,  1764,  1818.  Die  neueste  wird  unterm  30.  September
  1862  im  Ges.=  u.  Verord.-Bl.  vom  Gesamtministerium  kundgegeben  mit  einer  „Verordnung
die  neue  Hofrangordnung  betreffend“.  Es  wird  darin  gesagt,  der  König  habe  dieser  Ordnung
„in  der  Maaße“  die  Genehmigung  erteilt,  „daß  dieselbe  für  das  gegenseitige  Rangverhältniß  der
darin  begriffenen  amtlichen  und  dienstlichen  Stellungen  im  Hof-,  Civil=  und  Militärdienste  und
der  solche  bekleidenden  oder  mit  den  entsprechenden  Prädikaten  versehenen  Personen  bei  ihrem
Erscheinen  am  Königlichen  Hofe,  sowie  außerhalb  des  letzteren  als  Norm  dienen  soll“.  Diese  „Verordnung“
  ist  weder  eine  Rechtsverordnung,  noch  eine  Dienstvorschrift;  sie  vermag  ihrem  Inhalte
und  ihrem  Grunde  nach  weder  das  eine  noch  das  andere  zu  sein;  sie  ist  eine  Bekanntmachung  dessen,
was  der  König  bindend  für  seine  Hofbeamten  und  für  die  von  ihnen  zu  leitenden  Veranstaltungen

vorgeschrieben  hat.  Darüber  hinaus  haben  ihre  Regeln  jetzt  lediglich  moralische  Bedeutung.  Nachträge
  zu  ihr  und  Abänderungen  erscheinen  denn  auch  einfach  als  „Bekanntmachungen"“  der  Ministerien,
  die  den  betroffenen  Beamtenkategorien  vorgesetzt  sind:  Ges.=  u.  Verord.-Bl.  1899  S.  110;
1900,  S.  23,  S.  291  usw.  Diese  Bekanntmachungen  sind  zahlreich.

21)  Gesetz,  die  Verhältnisse  der  Zivilstaatsdiener  betr.  vom  7.  März  1835,  §  1  u.  §8  2  Ziff.  1.
Seydel,  Bayr.  Staats-R.  1  S.  175:  „Die  Ansprüche  der  Hofdiener  gegen  die  Kabinettskasse
sind  lediglich  nach  dem  Dienstvertrage,  also  nach  Privatrecht,  zu  beurteilen.“

22)  War  es  früher  ein  Zeichen  der  hervorragenden  Ehrenstellung  des  Königs,  daß  seine  persönlichen
  Diener  so  viel  wie  Staatsdiener  waren,  so  kommt  es  für  die  Frage  der  Ehrenstellung
wohl  auf  das  gleiche  heraus,  wenn  diese  Diener  zwar  in  zivilrechtlichem  Dienstverhältnisse  zu  ihm
stehen,  aber  Titel.  Rang  und  Dienstkleid  der  höchsten  Staatsbeamten  führen.  Der  Herr,  welcher
auf  Grund  eines  Dienstvertrages  nach  B.  G.B.  +58611  die  persönlichen  Angelegenheiten  des  Königs
und  die  des  königlichen  Hofes  leitet,  führt  den  Titel  eines  „Ministers  des  Königlichen  Hauses“  und
schreitet  mit  den  „Staatsministern“  an  der  vordersten  Spitze  der  Hofrangordnung  (Ges.=  u.  Verord.
Bl.  1862,  S.  558).