Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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gestempelten  Interimsscheine  mit  den  abzustempelnden  Werthpapieren  vorzulegen.  Findet
sich  gegen  die  Zulässigkeit  der  beantragten  Anrechnung  nichts  zu  erinnern,  so  erfolgt  die
Einzahlung  des  für  die  Aktien  2c.  etwa  noch  zu  erlegenden  Abgabenbetrages,  die  Quittungsleistung
  und  die  Abstempelung  der  Papiere  nach  den  Bestimmungen  unter  Nummer
2b  bis  2  d.  Auf  der  Anmeldung  (Nr.  2  a)  hat  die  Steuerstelle

a)  den  Betrag  der  nach  dem  Nennwerth  der  einzelnen  Stücke  und  dem  Tarif  überhaupt

zu  entrichtenden  Abgabe,

b)  die  für  die  Interimsscheine  bereits  entrichteten  Abgabenbeträge  und

c)  die  zur  Ergänzung  der  tarifmäßigen  Abgabe  eingezahlte  Summe
ersichtlich  zu  machen.

Auf  den  Interimsscheinen  sind  vor  deren  Rückgabe  die  Stempelzeichen  durch  Ausschneiden
  oder  Durchlochen,  mit  Genehmigung  der  Directivbehörde  auch  in  anderer
sichernder  Art,  zu  vernichten;  die  Vernichtung  ist  auf  der  Anmeldung  zu  bescheinigen.

Unter  den  von  der  Steuerstelle  vorzuschreibenden  Bedingungen  dürfen  die  abgestempelten
  Interimsscheine  behufs  Feststellung  der  anzurechnenden  Abgabenbeträge  und  Vernichtung
  der  Stempelzeichen  auch  vor  der  Vorlegung  der  abzustempelnden  definitiven
Stücke  vorgelegt  werden.

Insoweit  die  abgestempelten  Interimsscheine  nicht  spätestens  gleichzeitig  mit  den  abzustempelnden
  definitiven  Stücken  vorgelegt  werden  können,  darf  der  Steuerpflichtige,
unter  Angabe  des  auf  die  betreffenden  Interimsscheine  zur  Einzahlung  gelangten  Kapitals
und  des  hierfür  bereits  entrichteten  Steuerbetrages,  sich  die  Vorlegung  der  abgestempelten
Interimsscheine  zum  Zweck  der  Anrechnung  der  gezahlten  Steuer  in  der  Anmeldung  vorbehalten.
  Die  Steuer  ist  in  Höhe  desjenigen  Betrages,  dessen  Anrechnung  in  Anspruch
genommen  wird,  sicherzustellen  oder  auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  zu  deponiren.
Die  Sicherstellung  erfolgt  durch  Niederlegung  kurshabender  inländischer  Werthpapiere;
Schuldverschreibungen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  werden  zum  Nominalwerth,  bei
niedrigerem  Kurse  aber  zum  Kurswerth,  sonstige  Werthpapiere  der  bezeichneten  Art  aber
in  Höhe  des  bei  der  Reichsbank  beleihbaren  Theilbetrages  als  Kaution  angenommen
werden.  Den  Papieren  sind  die  Talons  und  Zinsscheine  beizufügen;  es  steht  jedoch  den
Steuerpflichtigen  frei,  die  innerhalb  des  ersten  Jahres  fälligen  Zinsscheine  zurückzubehalten.
  Seitens  der  Steuerstelle  ist  auf  dem,  dem  Anmeldenden  zurückzugebenden
Exemplare  der  Anmeldung  unter  Bezugnahme  auf  den  gemachten  Vorbehalt  die  erfolgte
Sicherheitsbestellung  bezw.  Deposition  zu  bescheinigen  und  ein  entsprechender  Vermerk  im
Anmeldungsregister  zu  machen,  im  übrigen  aber  nach  der  Bestimmung  im  ersten  Absatz
dieser  Ziffer  zu  verfahren.  Die  Vorlegung  der  Interimsscheine  hat  innerhalb  eines
Jahres  nach  der  Rückgabe  der  abgestempelten  definitiven  Stücke,  den  Tag  der  Rückgabe
nicht  mitgerechnet,  bei  der  Steuerstelle  zu  erfolgen.  Aus  besonderen  Gründen  kann  die