Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  36.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  von  Gesammtverbänden  in  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes
  Cassel,  S.  265.  —  Verfügung  des  Juslizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Daun,  S.  270.  —  Verfügung  des
Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Diez,  Hachenburg,  Königstein,  Sankt  Goarshausen  und  Usingen,  S.  270.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  271.

 

(Nr.  10383.)  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  von  Gesammtverbänden  in  der  evangelischen
Kirche  des  Konsistorialbezirkes  Cassel.  Vom  22.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
für  den  Bezirk  des  Konsistoriums  in  Cassel,  was  folgt:

C.  1.

Die  nach  dem  anliegenden  Kirchengesetze  vom  heutigen  Tage  zu  bildenden
Gesammtverbände  können  Rechte,  namentlich  auch  an  Grundstücken,  erwerben
und  Verbindlichkeiten  eingehen,  insbesondere  auch  Anleihen  aufnehmen,  klagen
und  verklagt  werden.

Die  Anleihen  dürfen  nur  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,  sowie  zur
Errichtung  neuer  kirchlicher  Gebäude  und  Einrichtung  von  Begräbnißplätzen  verwendet
  werden.

G.  2.

Die  Verbandsvertretungen  der  Gesammtverbände  und  deren  Organe  üben
die  im  Artikel  1  §.  4  und  Artikel  II  des  Kirchengesetzes  gedachten  Rechte  in  Betreff
der  Vermögensverwaltung  ihrer  Verbände  und  der  Vertretung  derselben  in  vermögensrechtlicher
  Beziehung.

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  Dritten
gegenüber  nach  Artikel  1  F.  4  des  Kirchengesetzes  festgestellt.

S.  3.

Das  Kirchengesetz  kann  ohne  Bestätigung  durch  ein  Staatsgesetz  nicht  abgeändert
  werden.

Gesetz-  Samml.  1902.  (Nr.  10383—10385.)  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  August  1902.