Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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&  34  R.-St.-G.-B.  sagt:

„Die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bewirkt  ferner
die  Unfähigkeit  —  —

4)  in  öffentlichen  Angelegenheiten  zu  stimmen,  zu  wählen
oder  gewählt  zu  werden  oder  andere  politische  Rechte  auszuüben.


&  197  R.-St.-G.  B.  schreibt  vor:

„Eines  Antrages  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Beleidigung  gegen
eine  gesetzgebende  Versammlung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates
  oder  gegen  eine  andere  politische  Körperschaft  begangen
  worden  ist“.

Zu  dem  8  341.c.  sind  unter  politischen  Rechten  zweifelsohne
  „öffentliche  Rechte“  zu  verstehen,  d.  h.  Befugnisse,  die  nicht
privatrechtlicher  Natur,  sondern  auf  staatsrechtlicher  (rundlage
beruhen.

Politische  Körperschaften  im  Sinne  des  $  197  R.-St.-G.-B.’s
  bezeichnet  OLsaAusen  !®)  nach  dem  Vorgange  des  O.-L.-G.’s
zu  München,  als  eine  Mehrheit  von  Personen,  welche,  ohne  Organe
der  Staatsverwaltung  zu  sein,  in  einer  vom  Staate  anerkannten
Weise  für  Staatszwecke  thätig  sind.

Eine  politische  Körperschaft  ist  also  eine  zur  Lösung  von
Staatsaufgaben  berufene  Versammlung,  z.  B.  eine  gesetzgebende
Versammlung,  im  Gegensatz  zu  einer  (feneralsynode;  also  auch
hier  wieder  deutet  das  Wort  „politisch“  die  Beziehung  zum
Staate  an.

Kehren  wir  nun  zu  Rosın  zurück,  so  ergibt  sich  ohne  Weiteres,
  dass  seine  Definition  der  Selbstverwaltung  im  politischen
Sinne  „als  genossenschaftliche  Struktur  der  Verwaltungsorganisation
eines  emeinwesens“  der  Bedeutung  des  Wortes  „politisch“  auch
in  einer  der  hier  zuletzt  entwickelten  Richtungen  nicht  gerecht  wird.

D.  —  ScnuLze  !?)  findet  das  Charakteristikum  der  Selbstver-18)

  Commentar  zum  R.-St.-G.-B.  2.  Bd.  S,  737  Anm.  2  (2.  Aufl,  1886).
1)  Preuss.  Staatsrecht  $$  127  und  128.